Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internationale Verkaufs- und Werklieferungsverträge für Anlagen, Maschinen und Ersatzteile
der Lieferer:
Dilo Systems GmbH, Eberbach
Dilo Machines GmbH, Eberbach
DG Engineering GmbH
Spinnbau GmbH, Bremen
Temafa Maschinenfabrik GmbH,
Bergisch Gladbach
1. Präambel
1.1. Wirksamwerden der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1.1. Einbeziehung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen zusammen mit den anderen Bestimmungen des Einzelvertrages zwischen Käufer/Besteller (nachstehend „Käufer“ oder „Besteller“) und einem der oben genannten Lieferer (nachstehend auch „Verkäufer“ genannt) Anwendung finden (alle Bestimmungen zusammengefasst „der Vertrag“ genannt).
1.1.2. Vorrang des Einzelvertrages. Im Falle sich widersprechender Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Einzelvertrages haben die Bestimmungen des Einzelvertrages Vorrang.
1.1.3. Widersprechende Geschäftsbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen und Klauseln, die der Käufer auf seiner Order oder seinen sonstigen Dokumenten verwendet und die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder dem Einzelvertrag abweichen oder dort nicht aufgeführt sind, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, um Vertragsbestandteil zu werden.
1.1.4. Schweigen des Verkäufers. Die Entgegennahme der Order des Käufers durch den Verkäufer oder der Erhalt einer Gegenbestätigung durch den Käufer, ohne dass der Verkäufer den Bedingungen/ Klauseln des Käufers widersprochen hat, stellen keine Zustimmung des Verkäufers zu diesen Bedingungen / Klauseln des Käufers dar.
1.1.5 Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen unter Ausschluss etwaiger Einkaufs- und Auftragsbedingungen des Bestellers zugrunde. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.1.6 Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenanschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer wird vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.
1.2. Verbindlichkeit
1.2.1 Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind Angebote des Lieferers unverbindlich und freibleibend.
1.2.2. Auftragsbestätigung. Nach Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen wird der Lieferer ein verbindliches Angebot in Form einer Auftragsbestätigung erstellen. Ein Vertrag kommt erst mit Unterzeichnung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferer und dem Besteller zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Allgemeinen Lieferbedingungen.
1.2.3. Schriftformerfordernis. Mündliche Zusagen, Erklärungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, um Vertragsbestandteil zu werden.
1.3. Definitionen
1.3.1. Incoterms. Jeder Verweis auf Handelsbräuche (wie EXW, FOB, etc.) gilt als Hinweis auf die Begriffsdefinitionen der von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten INCOTERMS 2020.
1.3.2. Liefer-/Leistungsgegenstand. Die aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu liefernden und gegebenenfalls zu installierenden Liefer-/Leistungsgegenstände werden nachfolgend als „Produkt“/ „Produkte“ oder „Liefergegenstand“ bezeichnet.
2. Produktbeschreibung und Produktinformation
2.1. Produktangaben
Es gilt als vereinbart, dass sämtliche Angaben, die sich auf das Produkt und seinen Gebrauch beziehen, wie beispielsweise Gewichte, Liefertermine, Abmessungen, Kapazitäten, Preise, Farbgebungen und andere Daten, die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Illustrationen oder Preislisten des Verkäufers oder seiner Unterlieferanten enthalten sind, nur dann Bestandteil des Vertrages werden, wenn auf sie ausdrücklich Bezug genommen wird. Garantien des Verkäufers sind nur verbindlich, wenn sie in einem Angebot oder in einer Auftragsbestätigung von dem Verkäufer ausdrücklich als solche bezeichnet werden und die Verpflichtungen des Verkäufers aus der Garantie und die Rechtsfolgen, die aus der Nichteinhaltung der jeweiligen Garantie resultieren, im Einzelnen benannt sind.
Leistungs-, Eignungs- und sonstige Beschaffenheitsangaben bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Konkretisierung durch parametrische Festlegungen. Deshalb beinhalten Angaben zur grundsätzlichen Eignung des Liefergegenstandes für die Herstellung spezifischer Endprodukte keine verbindliche Zusage, dass ein Endprodukt bei Verwendung des Liefergegenstandes losgelöst von den jeweiligen Bedingungen des Produktionsprozesses hergestellt werden kann. Derartige Angaben oder auch die Zusage von technischer Unterstützung beinhalten auch nicht die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer Know-How für die Ausrüstung, Konfektionierung oder eine sonstige Veredelung eines Endproduktes zu vermitteln.
2.2. Normen und Standards
2.2.1. Internationale Standards. Sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist, bestimmen sich Qualitäts- und Maßangaben ausschließlich nach den Regelwerken DIN, EN, ISO oder anderen international anerkannten Standards, in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
2.2.2. Europäische Standards. Falls solche Standards nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten die entsprechenden europäischen Standards und - sollten solche nicht existieren - die allgemein anerkannten Handelsgebräuche.
2.2.3. Bezugnahme. Die Bezugnahme auf Standards, Materialspezifikationen oder Werkstestzertifikate und Abmessungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar.
2.3. Vorgaben des Käufers
2.3.1. Überprüfung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die ihm vom Käufer oder seinen Beauftragten überlassenen Dokumente oder Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
2.3.2. Fehler. Für Irrtümer, Auslassungen oder Fehler der in der Ziffer 2.3.1 genannten Dokumente und Daten haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig oder es liegt ein sonstiger der in der Ziffer 12.1 genannten Haftungsfälle vor.
2.4. Dokumentationen
2.4.1. Produktinformationen. Der Verkäufer stellt dem Käufer im vereinbarten Umfang die für den Aufbau, die Bestellung, den Betrieb und die Wartung des Liefergegenstandes erforderlichen Produktinformationen zur Verfügung.
2.4.2. Werkstattzeichnungen. Der Verkäufer ist zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile nicht verpflichtet.
2.5. Schutz geistigen Eigentums
2.5.1. Schutzrechte. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erwirbt der Käufer keine Eigentums- oder sonstigen ausschließlichen Nutzungsrechte an Software, Zeichnungen, technischen Informationen und Daten des Verkäufers.
Der Verkäufer bleibt der ausschließliche Inhaber aller Urheber- und sonstigen Schutzrechte, die im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand stehen.
2.5.2. Bestimmungsgemäßer Gebrauch. Zeichnungen, technische Dokumente oder andere technische Informationen, die dem Käufer übermittelt werden, dürfen ohne Einverständnis des Verkäufers ausschließlich zum Aufbau, zur Bestellung, zum Betrieb oder zur Wartung des Liefergegenstandes verwendet werden.
2.5.3. Weitergabe an Dritte. Insbesondere dürfen Zeichnungen, technische Dokumente, andere technische Informationen oder auch Angebote Dritten insbesondere Wettbewerbern des Verkäufers gegenüber nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers offenbart oder z.B. im Wege einer Besichtigung des Liefergegenstandes zugänglich gemacht werden, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer richterlichen Anordnung.
3. Inspektionen und Abnahmeprüfungen
3.1. Durchführung von Inspektionen
3.1.1. Durchführung. In dem Vertrag vereinbarte Inspektionen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.
3.1.2. Inspektionsprotokoll. Ist der Käufer bei der Inspektion nicht vertreten, so erhält er ein vom Verkäufer erstelltes verbindliches Inspektionsprotokoll.
3.2. Abnahmeprüfungen
3.2.1. Durchführung. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers oder des von ihm beauftragten Sublieferanten oder Subunternehmers durchgeführt. Soll eine Abnahmeprüfung beim Käufer stattfinden, darf dieser eine vom Verkäufer verlangte Abnahmeprüfung nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigern.
3.2.2. Standards. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemein anerkannte Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
3.2.3. Ankündigung. Der Verkäufer wird den Käufer schriftlich so rechtzeitig von der/den Abnahmeprüfung(en) unterrichten, dass dieser bei der/den Prüfung(en) anwesend oder vertreten sein kann.
3.2.4. Abnahmeprotokoll. Ist der Käufer trotz vorheriger rechtzeitiger Ankündigung des Abnahmetermins durch den Verkäufer nicht anwesend oder vertreten, so erstellt der Verkäufer das verbindliche Abnahmeprotokoll.
Werden im Verlauf der Abnahmeprüfung wesentliche Mängel vom Käufer nicht geltend gemacht und wird das Abnahmeprotokoll vom Käufer dennoch nicht unterschrieben, gilt das vom Verkäufer verfasste Abnahmeprotokoll als verbindlich.
Findet vor Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung nicht statt, gilt die Abnahme spätestens dann als vom Käufer erklärt, sobald er mit der Herstellung verkaufsfähiger Produkte unter Verwendung des Liefergegenstandes begonnen hat.
Sofern die Parteien eine Abnahme nach Aufnahme der Produktion verkaufsfähiger Produkte durch den Käufer vereinbaren, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der genannten Aufnahme der Produktion.
Beim Vorliegen von Mängeln darf der Käufer maximal den zweifachen Wert der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten vom Restkaufpreis einbehalten.
3.2.5. Wiederholung von Abnahmeprüfungen. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig und nicht abnahmefähig, weil wesentliche Mängel vorliegen, ist der Verkäufer berechtigt, nach Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes oder Vornahme geeigneter Anpassungen die Abnahme erneut zu verlangen. Insoweit gelten die vorstehenden Regelungen, insbesondere der Ziffer 3.2.3. und 3.2.4. entsprechend.
3.3. Kosten
3.3.1. Vom Verkäufer zu tragende Kosten. Der Verkäufer trägt seine Aufwendungen und Kosten für die am Herstellungsort durchgeführte(n) Abnahmeprüfung(en).
3.3.2. Vom Käufer zu tragende Kosten. Der Käufer hat für sich und seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit der/den Inspektion(en) und der/den Abnahmeprüfung(en) entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.
3.4. Montage. Die Montage des Liefergegenstandes vor Ort erfolgt als so genannte Chefmontage. Deshalb ist der Käufer verpflichtet, nach Weisung des Verkäufers geeignetes Hilfspersonal und Hilfsgerät – für den Verkäufer unentgeltlich - zur Verfügung zu stellen.
Kosten für darüberhinausgehende Beistellungen durch den Käufer werden nur dann vom Verkäufer übernommen, sofern eine entsprechende schriftliche Beauftragung durch den Verkäufer vorliegt.
Für Montagezwecke stellt der Käufer die freie Erreichbarkeit der Fundamente sicher.
4. Versand, Gefahrübergang
4.1. Transportmittel, Transportweg und Gefahrenübergang. Sofern der Verkäufer vereinbarungsgemäß für den Transport/den Versand des Produktes Sorge zu tragen hat, kann der Verkäufer Transportweg und Transportmittel, Spediteur (forwarding agent) und Frachtführer (carrier) frei bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Käufer über, sofern auf der Grundlage der Incoterms nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer Bezugspunkt für den Gefahrenübergang vereinbart wurde.
4.2. Verzögerter Versand ohne Verschulden des Verkäufers
4.2.1. Einlagerung. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer berechtigt, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.2.2. Fälligkeit des Kaufpreises. In diesen Fällen ist der vereinbarte Kaufpreis vom Käufer gegen Lagerschein oder ein vergleichbares Dokument in der Höhe zu zahlen, der bei Lieferung fällig würde.
4.2.3. Verschlechterung der Ware. Zustandsbeeinträchtigungen und/oder Verlust oder der Untergang des Liefergegenstandes während der Einlagerung gemäß vorstehender Ziffer 4.2.1. und/oder nach Übergabe an die Transportperson berechtigen den Käufer nicht zur Ablehnung der Auslieferung, Verweigerung der Abnahme und/oder zur Reduzierung des Kaufpreises.
4.3. Gefahrübergang nach Incoterms. Die Gefahrtragung richtet sich – vorbehaltlich vorstehender Ziffer 4.1. - auch dann nach den Bestimmungen des jeweils vereinbarten Incoterm, wenn ausdrücklich eine Abnahme nach Lieferung vereinbart ist.
5. Lieferung, Liefertermin, Verzug
5.1. Selbstbelieferungsvorbehalt. Der Lieferer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt pünktlicher und ordnungsgemäßer Belieferung durch seine Unterlieferanten, sofern nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers vorliegt. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer dem Besteller umgehend mit.
5.2. Lieferverzug ohne Verschulden des Verkäufers
5.2.1. Terminangaben. Genannte Liefertermine sind unverbindlich und ca.-Angaben und beziehen sich, auch wenn das nicht ausdrücklich erwähnt wird, stets auf Lieferung EXW (Hersteller).
5.2.2. Lieferfristen/Liefertermine. Das Ingangsetzen von vereinbarten Lieferfristen / die Geltung vereinbarter (fixer) Liefertermine setzt voraus, dass alle abstimmungsbedürftigen Detailfragen geklärt sind und der Käufer seine (vorbereitenden) Mitwirkungsverpflichtungen/-obliegenheiten rechtzeitig erbracht hat, wie z.B. das Bereitstellen von offiziellen Dokumenten, das Eröffnen von Akkreditiven und/oder das Leisten von Anzahlungen. Dauert die Säumnis des Käufers länger als 14 Tage an, kann der Verkäufer seine Kapazitäten anderweitig verplanen und wird mit dem Käufer neue, angemessene Liefertermine vereinbaren.
5.2.3. Anzeige der Versandbereitschaft. Sofern das Produkt ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig versandt (geliefert) werden kann, gelten die Liefertermine mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer als gewahrt.
5.3. Lieferverzögerung infolge höherer Gewalt etc.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, insbesondere auf Blockierung der Leistung aufgrund behördlicher Maßnahmen, Unterbrechung der Verkehrswege, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, Epidemien, Pandemien (gleich ob bestehend oder zukünftig bzw. vorhersehbar oder unvorhersehbar Epidemien und / oder Pandemien) oder unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben der Mitarbeiter/ Monteure des Lieferers oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Dem am Leistungsort eingetretenen Ereignis steht ein solches gleich, das an einem anderen Ort aufgetreten ist und dessen Übergreifen auf den Leistungsort nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.
Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt.
5.4. Schuldhafter Lieferverzug
5.4.1 Pauschalierte Schadensberechnung. Wird das Produkt nicht zum vorgesehenen Liefertermin geliefert, aus Gründen, die von dem Verkäufer zu vertreten sind, steht dem Käufer nach den Bestimmungen des Vertrages und dieser Bedingungen unter Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche und -rechte ein pauschalierter Schadenersatzanspruch nach den folgenden Ziffern 5.4.2. und 5.4.3. zu.
5.4.2. Pauschsatz. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt 0,5 % (oder einen anderen vertraglich vereinbarten Prozentsatz) des Kaufpreises oder - falls der Wert des vom Lieferverzug betroffenen Teils geringer ist - 0,5 % des Wertes des vom Lieferverzug betroffenen Teils der Sendung für jede vollendete Woche des Verzuges.
5.4.3. Limitierung. Die Gesamthöhe der Entschädigung für Lieferverzug, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes gem. Ziffer 5.4.2. ist auf 5 % des Kaufpreises oder - falls dieser Wert geringer ist – auf den Wert des vom Lieferverzug betroffenen Teils der Sendung begrenzt. Diese Begrenzung und der Pauschsatz von 0,5 % gelten nicht, sofern die Überschreitung des Liefertermins auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen.
5.4.4. Verwirkung. Der Käufer verliert seinen Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz wegen verzögerter Lieferung, wenn er sich diesen Anspruch nicht (spätestens) bei Erhalt des Produktes vorbehalten hat.
5.4.5. Fälligkeit. Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Käufers fällig, jedoch nicht bevor die Gesamtlieferung abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 5.5. beendet worden ist.
5.5. Rücktritt bei Lieferverzug
5.5.1. Fristsetzung. Hat der Verkäufer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu dem Zeitpunkt noch nicht geliefert, zu welchem dem Käufer der maximale pauschalierte Schadenersatzanspruch nach Ziffer 5.4.3. zusteht, kann der Käufer schriftlich Belieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen. Diese Frist hat mindestens weitere 30 Tage zu betragen, sofern der Vertrag die Lieferung von Maschinen und Anlagen zum Gegenstand hat.
5.5.2. Rücktrittsverlangen. Liefert der Verkäufer nicht innerhalb dieser letzten Frist aus Gründen, die er zu vertreten hat, ist der Käufer berechtigt, die Rückabwicklung des Vertrages bezüglich des noch nicht gelieferten Teils ganz oder teilweise zu verlangen.
5.5.3. Schadenersatzanspruch. Tritt der Käufer vom Vertrag gemäß Ziffer 5.5.2. zurück, hat er Anspruch auf Ersatz des nachweisbaren und in Folge des Lieferverzugs erlittenen Schadens, der über den pauschalierten Schadenersatz hinausgeht.
5.5.4. Limitierung. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes gemäß Ziffer 5.4.3. beträgt maximal 5 % des (Teil-) Kaufpreises, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Käufer vom Vertrag zurückgetreten ist. Diese Begrenzung gilt nicht, sofern die Überschreitung des Liefertermins oder der vom Käufer gesetzten Nachfrist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen.
5.5.5. Montage und Inbetriebnahme. Vorstehende Regelungen zur Lieferung gelten sinngemäß auch für Montageleistungen, die vom Verkäufer nach Lieferung zu erbringen sind. Sofern nicht etwas anders im Einzelvertrag geregelt ist, umfasst der Leistungsumfang die Montage beim Käufer sowie die mechanische und elektrische Inbetriebnahme.
5.6. Annahmeverzug
5.6.1. Fristsetzung. Beruht die Nichtannahme des Produkts durch den Käufer nicht auf einem in Ziffer 11.1.1. . genannten Umstand, kann der Verkäufer den Käufer schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.
5.6.2 Kosten für Wartezeit und zusätzliche Reisen. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Verkäufer zu vertretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen seitens des Verkäufers zu tragen.
5.6.3. Rücktrittsverlangen des Verkäufers. Nimmt der Käufer aus einem Umstand, der vom Verkäufer nicht zu vertreten ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann der Verkäufer schriftlich ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
5.6.4. Schadenersatz. Der Verkäufer hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verzug des Käufers entstanden ist.
5.6.5 Der Schadensersatzanspruch des Verkäufers im Falle des Annahmeverzuges des Käufers beträgt 10 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis eines höheren, 10 % des Kaufpreises übersteigenden Schadens vorbehalten.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Preisstellungen
6.1.1. Änderungen vorbehalten. In Angeboten des Verkäufers genannte Preise unterliegen Veränderungen und werden erst durch die Annahme der Bestellung des Käufers durch den Verkäufer verbindlich. Preisänderungen einzelner Komponenten bei einer nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderung des Liefer-/ Leistungsumfangs bleiben vorbehalten.
6.1.2. Umsatzsteuer. Sofern nicht etwas anders vereinbart ist, verstehen sich Preise „ausschließlich Umsatzsteuer“.
6.1.3. EXW. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich Preise „EXW (Hersteller)“.
6.1.4 Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller zusätzlich zur Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkszeugs, des persönlichen Gepäcks und Auslösungen.
6.1.5 Bei Maschinen und Anlagen sind Anzahlungen und Zahlungen des Bestellers ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten, und zwar gemäß den im Kaufvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt, dass die letzte Rate spätestens 6 Wochen nach Lieferung fällig ist.
6.1.6 Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen und etwaige weitere Schäden geltend zu machen.
Der Lieferer ist berechtigt, für seine Forderungen vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen hingegen können nicht gefordert werden.
6.1.7 Werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Annahme begründen, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers sich so verschlechtert haben, dass die Gegenleistung gefährdet ist, z.B. dadurch, dass der Besteller fällige Rechnungen nicht bezahlt, werden ausstehende Lieferungen des Lieferers
a.) nur gegen Vorauskasse ausgeführt, wenn sie Sachen zum Gegenstand haben, die aufgrund von Maßen, Formen, Mengen usw. nur für einen bestimmten Besteller geeignet sind;
b.) in allen anderen Fällen Zug um Zug gegen Bezahlung ausgeführt.
Bleiben angeforderte Vorauszahlungen aus oder erfolgt keine Bezahlung bei Lieferung, wird der Lieferer von seiner Leistungspflicht frei und kann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
6.1.8 Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt (bewiesen) sind.
6.2. Zahlungsbedingungen
6.2.1. An- und Zwischenzahlungen. Der Kaufpreis ist gegen Anzahlung bei Vertragsschluss und für den Restbetrag gegen unwiderrufliches Akkreditiv mit Bestätigung einer erstklassigen Bank zahlbar.
6.2.2. Bewirkung der Zahlung. Zahlungsbeträge sind am Fälligkeitstag in der vereinbarten Währung ohne Abzug zahlbar und sind dem Verkäufer zur freien und unbeschränkten Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Verkäufers wird der Käufer, soweit erforderlich, die Gültigkeitsdauer eines Akkreditivs verlängern.
6.2.3. Finanzspesen. Bankspesen, Transaktionsgebühren und/ oder Avalprovisionen für die Gestellung von Akkreditiven oder Zahlungsgarantien werden vom Käufer getragen.
6.3. Zahlungsverzug
6.3.1. Zinsen. Ab Fälligkeit der Vergütung stehen dem Verkäufer Zinsen in Höhe von 8% p.a. zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens insbesondere wegen Zahlungsverzuges bleibt vorbehalten.
6.3.2. Ist der Käufer mit einer (Teil-)zahlung in Verzug, werden alle weiteren auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages noch ausstehenden Zahlungen sofort zur Zahlung fällig.
6.3.3. Zurückbehaltungsrecht. Im Falle verzögerter Zahlung kann der Verkäufer, nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt sämtlicher fälliger Zahlungen zurückhalten.
6.4. Sicherungs- und Gegenrechte
6.4.1. Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Sofern sich nach Vertragsschluss ergibt, dass die Einbringlichkeit der Kaufpreisforderung z. B. infolge drohender Zahlungsunfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Besicherung seiner Kaufpreisforderung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe des (Rest-)Kaufpreises eines als Zollbürgen zugelassenen Kreditinstituts zur Bedingung für die weitere Belieferung zu machen. Wird die Sicherheit trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung vom Käufer nicht beigebracht, kann der Verkäufer von dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz beanspruchen.
6.4.2. Gegenrechte des Käufers. Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen den Zahlungsanspruch des Verkäufers nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenansprüche sind unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder bewiesen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Übergang des Eigentums.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsgegenstand) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihm aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehenden Ansprüchen, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren, vor.
Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht wirksam ist, gilt ein vergleichbares Sicherungsrecht zu Gunsten des Verkäufers als vereinbart.
7.2. Ersatzformen.
7.2.1. Weiterverkauf. Der Käufer ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung des Vorbehaltsgegenstandes im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsgegenständen durch den Käufer ist nicht gestattet. Von etwaigen Veränderungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Das Eigentum an dem Vorbehaltsgegenstand darf der Käufer auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Erfüllung der Ansprüche des Verkäufers übertragen.
7.2.2. Verarbeitung und Umbildung. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes nimmt der Käufer ausschließlich für den Verkäufer vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung des Vorbehaltsgegenstandes mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren durch den Käufer erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gegenwert der neuen Sache zum Rechnungswert des Vorbehaltsgegenstandes steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsgegenstand im Sinne dieser Bestimmungen.
7.2.3. Abtretung. Der Käufer tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung des Vorbehaltsgegenstandes zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an den Verkäufer ab. Für den Fall des Exports der Liefergegenstände tritt der Käufer ferner mit Abschluss des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, an den diese Abtretung annehmenden Verkäufer alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Kreditinstitute zustehen oder zukünftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird der Vorbehaltsgegenstand von dem Käufer zusammen mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenständen, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes des Vorbehaltsgegenstandes als an den Verkäufer abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Zahlungsansprüche.
7.2.4. Einziehung der Ansprüche. Der Käufer bleibt zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder mangels Masse abgewiesen wurde und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle eingetreten, hat der Käufer die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner dem Verkäufer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
7.3 Lagerung des Vorbehaltsgegenstandes. Der Käufer hat den Vorbehaltsgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, getrennt zu lagern und als im Eigentum des Verkäufers stehend zu kennzeichnen. Er wird den Vorbehaltsgegenstand auf seine Kosten ordnungsgemäß zugunsten des Verkäufers gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer- und Wasserschäden sowie anderer denkbarer Risiken versichern.
7.4. Rückübertragung auf Verlangen des Käufers. Der Verkäufer wird das ihm an dem Vorbehaltsgegenstand zustehende Eigentum und die an ihn abgetretenen Ansprüche insoweit an den Käufer zurückübertragen, als sie den Wert von 120% seiner Restforderungen übersteigen.
8. Mängelansprüche
Die Lieferung ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Zu der vereinbarten Beschaffenheit gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben. Neben der vereinbarten Beschaffenheit, die sich ausschließlich nach unserer Produktspezifikation bzw. der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestimmt, weist das Produkt eine bei anderen Sachen derselben Art übliche Beschaffenheit auf. Andere oder weitergehende subjektive oder objektive Anforderungen, Eigenschaften und Merkmale als die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Verwendungszweck, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Besteller.
Mit dieser Maßgabe haftet der Lieferer für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 12.1 – Gewähr wie folgt:
9. Haftung für Mängel
9.1. Überprüfungs- und Rügepflicht
9.1.1. Überprüfungspflicht. Der Käufer hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ankunft am Bestimmungsort auf das Vorliegen von Mängeln zu überprüfen.
9.1.2. Rüge. Einen festgestellten Mangel teilt der Käufer dem Verkäufer schriftlich mit.
9.1.3. Inhalt der Rüge. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben.
9.1.4. Rügefrist. Die Rüge muss innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem der Käufer den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken können.
9.1.5. Allgemeine Ausschlussfrist. Der Käufer ist mit seinen vertraglichen Ansprüchen wegen Nichterfüllung oder wegen dem Vorliegen von Mängeln ausgeschlossen, wenn er fehlende Erfüllung oder einen Mangel gegenüber dem Verkäufer nicht innerhalb von 12 Monaten nach Versanddatum der letzten tatsächlich durchgeführten Teillieferung rügt. Dieses gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, für das Fehlen einer Garantie gehaftet wird, der Mangel oder die Nichterfüllung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruht oder der Mangel infolge einer wenigstens fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers einen Gesundheits- oder Körperschaden des Käufers oder seiner Mitarbeiter verursacht hat.
9.1.6 Änderungen an Lieferungen und Leistungen. Werden Änderungen an den Lieferungen und Leistungen vorgenommen, Teile und/oder Zubehör ausgewechselt oder Fremdteile (inklusive von Fremd-Verschleißteilen) eingebaut, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
9.1.7 Unsachgemäße Nachbesserung des Bestellers. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
9.1.8. Unbeachtliche Abweichungen. Bei Vorhandensein kleinerer Abweichungen, die im Rahmen der Branchengepflogenheiten oder zwischen den Vertragsparteien üblicherweise akzeptiert werden, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß.
9.2. Mängelrechte. Sofern ein Mangel vorliegt und der Käufer entspr. Ziffer 8.1. gerügt hat, wird sich der Verkäufer zwischen Nachbesserung und Austausch entscheiden:
9.2.1. Nachbesserung muss innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist und am Ort des Käufers erfolgen; dieser hat dem Personal des Verkäufers Zutritt zu seinem Gelände und die sinnvolle und erforderliche Unterstützung und Hilfestellung zu gewähren, die den Umständen angemessen ist.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Aufwendungen die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Bestellers verbracht wird, hat der Lieferer nicht zu übernehmen, es sei denn der Besteller hat den Lieferer vor Vertragsabschluss schriftlich in der Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und der Lieferer dem ausdrücklich zugestimmt hat.
9.2.2. Austausch des mangelhaften Teils gegen ein mangelfreies Teil findet auf Basis einer CIF-/CIP-Lieferung innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist statt. Der Verkäufer ist berechtigt, das ersetzte Teil abzubauen und zurückzunehmen. Der Käufer trägt die landesspezifischen Einfuhrabgaben.
9.3. Wiederholungsrecht des Verkäufers. Dem Verkäufer steht das Recht auf mehrmalige Nachbesserungs- bzw. Austauschversuche zu, es sei denn, dem Käufer sind weitere Nachbesserungsversuche oder Versuche der Ersatzlieferung nicht zumutbar.
9.4. Scheinbarer Mangel. Hat der Käufer den Mangel bei dem Verkäufer gerügt und ist kein Mangel vorhanden, für den der Verkäufer haftet, so hat der Käufer dem Verkäufer den Schaden und/oder die Aufwendungen zu ersetzen, der bzw. die dem Verkäufer durch eine solche Rüge entstanden ist bzw. sind.
9.5. Fristsetzung. Kommt der Verkäufer innerhalb einer letzten angemessenen Frist seiner Verpflichtung nach Ziffer 9.3. nicht nach, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 12. beanspruchen.
9.6. Ersatzvornahme. Hat sich der Verkäufer für Nachbesserung entschieden, kommt er aber seiner Verpflichtung innerhalb dieser letzten Frist nicht nach, kann der Käufer selbst oder durch Einschaltung eines Dritten die nötigen Nachbesserungen auf Kosten des Verkäufers vornehmen oder vornehmen lassen.
9.7. Kosten. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Käufer oder einem Dritten durchgeführt, erstattet der Verkäufer die angemessenen Kosten gegen ordentlichen Einzelnachweis bis zu maximal 50% vom Kaufpreis des mangelhaften Teils der Lieferungen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern einer der in der Ziffer 12.1. genannten Haftungsfälle des Verkäufers vorliegt.
9.8. Minderung/Rücktritt. Sofern der Mangel nicht durch Nachbesserung oder Austausch beseitigt worden ist, hat der Verkäufer die Wahl zwischen Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz.
9.8.1. Minderung. Im Falle der Minderung gewährt der Verkäufer eine dem geminderten Wert des Liefergegen-standes entsprechende Minderung des Kaufpreises.
9.8.2. Rücktritt und/oder Schadensersatz. Anderenfalls kann der Verkäufer nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz beanspruchen. Insoweit gelten die Bestimmunen des jeweiligen Vertrages unter Berücksichtigung dieser Bedingungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.9. Abweichungen des Produktes, für die der Verkäufer nicht haftet
9.9.1. Abweichungen des Produktes durch Beistellungen des Käufers. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die auf vom Käufer beigestellten Materialien oder einer vom Käufer vorgeschriebenen Konstruktion beruhen, es sei denn, der Verkäufer hat eine ihm obliegende Bedenkenanmeldungs- und/oder Hinweispflicht hinsichtlich der Beistellung des Käufers vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt.
9.9.2. Ordnungsgemäßer Betrieb. Der Verkäufer haftet für die Gebrauchstauglichkeit des Produktes nur, sofern das Produkt vom Käufer unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und auch sonst vertragsgemäß vom Käufer genutzt wird. Insbesondere hat Käufer folgende Obliegenheiten:
Er hat sämtliche Vorschriften der Wartungs- und Bedienungsanleitung zu beachten, eine ihm ggf. vom Verkäufer angebotene Schulung des Personals durchzuführen, ein Wartungsheft zu führen, in dem sämtliche Wartungsarbeiten mit Datum, Gegenstand und Ergebnis der Wartung einzutragen sind und den Verkäufer umgehend von eventuell festgestellten Mängeln zu benachrichtigen.
9.9.3. Betriebsrisiken. Der Käufer hat für die Absicherung des Liefergegenstandes und des Personals gegen Betriebsrisiken entsprechend den lokalen Vorschriften ab erster Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes zu sorgen. Entsprechende Einrichtungen, sofern nicht im Lieferumfang enthalten, sind vom Käufer zu stellen, in Funktion zu setzen und zu halten. Dies gilt insbesondere für die Einrichtungen des Feuerschutzes und der Funkenentdeckung, für Feuermeldesysteme und für sonstige Alarmsysteme.
9.9.4. Exzessiver Gebrauch. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Gebrauchsbeeinträchtigungen, die durch folgende Umstände verursacht sind: fehlerhafte Bedienung, Lagerung, Instandhaltung, unsachgemäße Aufstellung, Installation oder fehlerhafte Reparatur durch den Käufer oder durch Dritte oder Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers. Der Haftungsausschluss gilt nicht, sofern einer der in der Ziffer 12.1. genannten Haftungsfälle vorliegt.
9.9.5. Abnutzung, Verschleiß. Die Haftung des Verkäufers für Mängel erstreckt sich nicht auf normale Abnutzung oder normalen Verschleiß oder Schäden, die von korrodierendem Material, ungeeigneten Lösungsmitteln, Betriebs- und Schmierstoffen, ungeeigneten Rohmaterialien oder einer ungeeigneten oder fehlerhaft installierten Energie- oder Wasserversorgung hervorgerufen werden, sofern diese Beistellungen durch den Käufer erfolgen.
9.10. Verjährung. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung kann der Käufer nach Ablauf eines Jahres seit Versanddatum der letzten tatsächlich durchgeführten Teillieferung des Produktes EXW an den Käufer oder seiner Einlagerung gem. Ziffer 4.2.1. wegen Mangelhaftigkeit des Produktes, Nichterfüllung oder Schadenersatz keine Ansprüche und Rechte gegen den Verkäufer geltend machen. Mängelansprüche für Teile des Liefergegenstandes, die im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht werden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Für ein nicht im Rahmen der Gewährleistung des Liefergegenstandes geliefertes Ersatzteil wird eine einmalige Gewährleistung von drei Monaten übernommen. Verschleißteile ausgenommen, wird bei wiederholtem Ausfall desselben Teils oder bei Kulanzlieferungen keine Gewähr geleistet.
Dieses gilt nicht, sofern der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruht, der Verkäufer für das Fehlen einer Garantie oder ein arglistiges Verhalten haftet oder der Mangel des Produktes Körper-/Gesundheitsschäden des Käufers oder seiner Mitarbeiter wenigstens fahrlässig verursacht hat. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, sofern sich aus der Ziffer 3.2 dieser Bedingungen keine andere Frist ergibt. Auch in diesem Fall endet die Verjährungsfrist jedoch spätestens 15 Monate nach vollständiger Lieferung EXW.
10. Gegenseitige Unterstützung
10.1. Inanspruchnahme des Käufers durch Dritte. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend informieren, sofern gegen den Käufer von seinen Kunden oder von dritter Seite Ansprüche erhoben werden und ein Zusammenhang mit dem Liefergegenstand oder zugehörigen Urheber- oder sonstigen Rechten besteht.
10.2. Inanspruchnahme des Verkäufers durch Dritte. Der Verkäufer wird den Käufer umgehend informieren, sofern Ansprüche erhoben werden, die eine Produkthaftung des Käufers nach sich ziehen können.
11. Höhere Gewalt
11.1. Folgen höherer Gewalt
11.1.1. Schadenersatz, Einreden. Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien von der Erbringung der ihnen jeweils obliegenden Leistungen für die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt befreit. Höhere Gewalt liegt insbesondere bei Natur- und technischen Katastrophen, Streik, Aussperrung, Sabotage, Embargo, Einfuhrbeschränkung, überfüllten Häfen, Nichtverfügbarkeit der üblichen öffentlichen Transportmittel und Verkehrswege, Arbeitskämpfen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, terroristischer Bedrohung, zivilen Unruhen, zivilen oder militärischen Machtübernahmen und Beschränkungen der Energieversorgung vor. Der höheren Gewalt gleichgestellt sind die durch solche Ereignisse verursachten Verspätungen bei der Belieferung des Verkäufers durch seine Lieferanten oder jedes andere Ereignis, das von der betreffenden Partei nicht beeinflussbar ist („Höhere Gewalt“).
Dem am Leistungsort eingetretenen Ereignis höherer Gewalt steht ein solches gleich, das an einem anderen Ort aufgetreten ist und dessen kurzfristiges Übergreifen auf den Leistungsort nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.
11.1.2. keine Exkulpation bei fälligen Beträgen. Das Vorliegen höherer Gewalt befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beträge an die andere Vertragspartei.
11.2. Mitteilungspflichten. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen.
11.3. Sonstige Rechtsfolgen
11.3.1. Behinderung des Verkäufers, Fristverlängerung. Hindert höhere Gewalt den Verkäufer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Pflichten, wird eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit gewährt und der Käufer prolongiert die Gültigkeit der von ihm bestellten Zahlungsbesicherung entsprechend.
11.3.2. Behinderung des Käufers, Sicherung des Liefergegenstandes. Hindert höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und/oder Obliegenheiten, hat er dem Verkäufer aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu erstatten.
11.3.3. Dauerhafte Störung. Falls die Durchführung dieses Vertrages in ihren wesentlichen Teilen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als dreißig (30) Tagen durch ein Ereignis höherer Gewalt unmöglich, behindert oder verzögert wird, werden sich die Parteien um eine einvernehmliche neue Regelung insbesondere hinsichtlich des Liefertermins und der Vergütung bemühen.
11.3.4. Rücktritt. Kommt eine solche Regelung innerhalb von weiteren dreißig (30) Tagen nicht zustande, nachdem eine Partei die andere darum ersucht hat, kann jede Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei vom Vertrag zurücktreten.
11.3.5. Rücktrittsfolge. In Folge eines solchen Rücktritts zahlt der Käufer dem Verkäufer den anteiligen Kaufpreis für die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits gelieferten Teile des Liefergegenstandes und die ausgeführten Arbeiten des Verkäufers sowie gegebenenfalls die Kosten, die mit der Rücknahme der technischen Geräte vom Gelände des Käufers verbunden sind.
12. Schadensersatz, Haftungsbegrenzung
12.1. Haftungsbegrenzung. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammengefasst "Schadensersatzansprüche") gleich aus welchem Rechtsgrund, sind gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder Datenschutzrechts, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Verkäufer, Gesundheits- oder Körperschäden des Käufers oder seiner Mitarbeiter infolge einer von dem Verkäufer zu vertretenen Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer.
12.2. Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer ist der Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden des Käufers oder seiner Mitarbeiter oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch den Verkäufer gehaftet wird.
Wesentlich sind die Vertragspflichten, die die Durchführung und Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen. Vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Eintritt typischerweise bei Verletzung der jeweiligen Pflicht zu rechnen ist.
12.3. Höchstbeträge. Die Haftung ist wie folgt begrenzt: bei Sachschäden auf EUR 5 Mio. je Schadensfall mit einer Deckelung für alle Schäden bei EUR 5 Mio.; bei Körperschäden auf EUR 2.5 Mio. je Unfall.
12.4. Verantwortliche Leitung. Diese Vorschriften finden nur dann auf genannte Körper- und Sachschäden Anwendung, wenn der Liefergegenstand unter der Leitung/Verantwortung des Verkäufers installiert bzw. aufgebaut worden ist oder die Schäden auf einem sonstigen von dem Verkäufer zu vertretenden Umstand beruhen.
12.5. Unverbindliche Beratung. Sofern der Verkäufer dem Käufer Beratung oder andere Unterstützungsleistung bezüglich eines einzelnen Liefergegenstandes oder einer Gesamtanlage gewährt, in welche der Liefergegenstand integriert werden soll, ist diese Beratung oder Unterstützungsleistung unverbindlich und kann für den Verkäufer nicht zu einer Haftung auf Basis vertraglicher Abmachungen, Zusicherungen oder auf deliktischer Grundlage (einschließlich Fahrlässigkeit oder Patentverletzung) führen, es sei denn, die Beratung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder es liegt ein sonstiger der in der Ziffer 12.1. dieser Bedingungen genannten Haftungsfälle vor.
Insbesondere können Zusagen über die Möglichkeit, bestimmte Referenzprodukte herzustellen, nicht als Einstandspflicht für die Umsetzung bestimmter Produktionstechnologien durch den Verkäufer oder die zur Verfügung Stellung eines bestimmten Know-How’s verstanden werden.
12.6. Erfüllungsgehilfen. Einer Pflichtverletzung durch den Verkäufer steht eine solche seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
12.7. Versicherungsschutz. Zum Schutz gegen die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen ist der Käufer gehalten, die entsprechenden Risiken durch den Abschluss der erforderlichen Versicherungen abzudecken.
13. Verschiedenes
13.1. Datenschutz
13.1.1. Die Hinweise des Lieferers zum Datenschutz finden sich unter https://www.dilo.de/de/datenschutz/.
13.2. Teilnichtigkeit
13.2.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der sonstigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
13.2.2. Die Parteien werden eine unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich wirksam am nächsten kommt.
13.3. Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der sonstigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13.4. Erfüllungsort
Der Geschäftssitz des Verkäufers ist Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien.
13.5. Mitteilungen, Änderungen
13.5.1. Schriftform. Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und Änderungen des Vertrags müssen schriftlich erfolgen und rechtsverbindlich unterzeichnet sein.
13.5.2. Übermittlung. Sie können übermittelt werden im Wege persönlicher Übergabe, durch Kurier oder durch vorausbezahltes postalisches Schreiben, wenn möglich „First class mail“. Sie sind zu richten an die im Vertrag aufgeführte Geschäftsadresse. Der Zugang der Mitteilung gilt als erfolgt,
bei persönlicher Übergabe, Kurier oder Telegramm im Zeitpunkt des Eingangs an der Geschäftsadresse; oder
bei Einschreiben am Datum, den die Empfangsquittung ausweist; oder
bei Telefax: mit Eingang einer Empfangsbestätigung oder eines Sendeberichtes des Faxgerätes des Absenders, vorausgesetzt, ein Exemplar der Fax-Nachricht wurde auch auf einem der anderen vorerwähnten Wege versandt.
14. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
14.1. Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten sollen in freundschaftlichen Verhandlungen gelöst werden. Wenn dieser Weg nicht erfolgreich ist, ist ein zuständiges Gericht in Zürich anzurufen. Dies betrifft auch Streitigkeiten über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit einer vertraglichen Beziehung.
14.2. Anwendbares Recht. Der Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen unterliegt materiellem Schweizer Recht. Die Kollisionsnormen und die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
14.3 Widersprüche zwischen deutscher und englischer Fassung. Bei Widersprüchen und Unklarheiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgebend.
Stand: Januar 2024