AGB

Wir haben bei unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Inlands- und Auslandsgeschäften unterschieden.

 

Die Bedingungen können Sie auch am Ende der Seite als PDF herunterladen. Gültigkeit haben ausschließlich die PDF Fassungen am Ende der Seite.

AGB - Inlandsgeschäfte

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Anlagen, Maschinen und Ersatzteilen im Inland der Lieferer (nachstehend „Lieferer“ genannt):

Dilo Systems GmbH, Eberbach

Dilo Machines GmbH, Eberbach

DG Engineering GmbH

Spinnbau GmbH, Bremen

Temafa Maschinenfabrik GmbH, Bergisch Gladbach

 

I.    Allgemeines

 

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen unter Ausschluss etwaiger Einkaufs- und Auftragsbedingungen des Bestellers zugrunde.  Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2.   Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenanschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer wird vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

II.   Vertragsschluss

1. Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind Angebote des Lieferers unverbindlich und freibleibend.

2. Nach Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen wird der Lieferer ein verbindliches Angebot in Form einer Auftragsbestätigung erstellen. Ein Vertrag kommt erst mit Unterzeichnung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferer und dem Besteller zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Allgemeinen Lieferbedingungen.

III. Preise, Zahlung und Aufrechnung

1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung und zzgl. Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Preisänderungen einzelner Komponenten bei einer nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderung des Liefer-/ Leistungsumfangs bleiben vorbehalten.

2.Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller zusätzlich zur Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkszeugs, des persönlichen Gepäcks und Auslösungen.

3. Bei Maschinen und Anlagen sind Anzahlungen und Zahlungen des Bestellers ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten, und zwar gemäß den im Kaufvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt, daß die letzte Rate spätestens 6 Wochen nach Lieferung fällig ist.

4. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen und etwaige weitere Schäden geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5. Werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Annahme begründen, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers sich so verschlechtert haben, dass die Gegenleistung gefährdet ist, z.B. dadurch, dass der Besteller fällige Rechnungen nicht bezahlt, werden ausstehende Lieferungen des Lieferers

a) nur gegen Vorauskasse ausgeführt, wenn sie Sachen zum Gegenstand  haben, die aufgrund  von Maßen, Formen, Mengen usw. nur für einen bestimmten Besteller geeignet sind;

b) in allen anderen Fällen Zug um Zug gegen Bezahlung ausgeführt.

Bleiben angeforderte Vorauszahlungen aus oder erfolgt keine Bezahlung bei Lieferung, wird der Lieferer von seiner Leistungspflicht frei und kann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.       

6. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt (bewiesen) sind.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1.   Genannte Liefertermine sind unverbindlich und ca.-Angaben und beziehen sich, auch wenn dieses nicht ausdrücklich erwähnt wird, stets auf Lieferung EXW (Hersteller). Sofern das Produkt ohne Verschulden des Lieferers nicht rechtzeitig versandt (geliefert) werden kann, gelten die Liefertermine mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller als gewahrt.

2. Die Einhaltung von Lieferfristen durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen und Obliegenheiten, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung von Anzahlung(en) erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Dauert die Säumnis des Bestellers länger als 14 Tage an, kann der Lieferer seine Kapazitäten anderweitig verplanen und wird mit dem Besteller neue (angemessene) Liefertermine vereinbaren. Dieses gilt nicht, sofern und soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

3.   Der Lieferer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer dem Besteller umgehend mit.

4.   Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder er die Versandbereitschaft gemeldet hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

5.   Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer berechtigt, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

6.   Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, insbesondere auf Blockierung der Leistung aufgrund behördlicher Maßnahmen, Unterbrechung der Verkehrswege, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, Epidemien, Pandemien (gleich ob bestehend oder zukünftig bzw. vorhersehbar oder unvorhersehbar Epidemien und / oder Pandemien) oder unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben der Mitarbeiter/ Monteure des Lieferers oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

Dem am Leistungsort eingetretenen Ereignis steht ein solches gleich, das an einem anderen Ort aufgetreten ist und dessen Übergreifen auf den Leistungsort nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.

Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt.

7.   Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

8.   Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, höchstens aber 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung/Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt und/oder zum Schadensersatz berechtigt.

Vorstehende Regelungen gelten sinngemäß auch für Montageleistungen, die nach Lieferung zu erbringen sind. Sofern nichts anders vereinbart ist, umfasst der Leistungsumfang die Montage sowie die mechanische und elektrische Inbetriebnahme beim Käufer.

V.   Gefahrenübergang, Abnahme und Annahmeverzug

1.   Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung/Leistung geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit die Parteien eine zusätzliche Abnahme der Maschine/ Anlage vereinbart haben, hat dies auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs keinen Einfluss. Mit der Abnahme bestätigt der Besteller lediglich, dass er die vereinbarten Komponenten/ Teilleistungen vollständig erhalten und sich von der Funktionsfähigkeit der Anlage überzeugt hat. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigern. Insbesondere gilt die Abnahme als durchgeführt und genehmigt, sobald mit der Herstellung verkaufsfähiger Produkte durch den Besteller begonnen worden ist.

2.   Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer wird auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abschließen, die dieser für notwendig erachtet und dessen Abschluss er von dem Lieferer verlangt.

3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen seitens des Lieferers zu tragen.

4.   Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

5.   Die Montage des Liefergegenstandes vor Ort erfolgt als so genannte Chefmontage, das heißt, der Besteller ist verpflichtet, nach Weisung des Lieferers geeignetes Hilfspersonal und Hilfsgerät für den Lieferer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er bleibt für Schäden, die durch das Hilfspersonal verursacht werden, verantwortlich.  

Kosten für darüber hinausgehende Beistellungen durch den Besteller werden nur dann vom Lieferer übernommen, sofern eine entsprechende schriftliche Beauftragung durch den Lieferer vorliegt.

Für Montagezwecke stellt der Besteller die freie Erreichbarkeit der Fundamente sicher.

6.   Der Besteller hat für die Absicherung der Anlage und des Personals gegen Betriebsrisiken ab erster Ingangsetzung der Anlage mit Material zu sorgen. Dazu gehört auch die Verbindung dieser Einrichtungen mit der Anlage/ Maschine. Dies gilt insbesondere für notwendige Feuerschutzeinrichtungen, Feuermeldesysteme und Alarmsysteme.

7. Ist der Besteller trotz vorheriger rechtzeitiger Ankündigung des Abnahmetermins durch den Lieferer nicht anwesend oder vertreten, so erstellt der Verkäufer das verbindliche Abnahmeprotokoll.

Werden im Verlauf der Abnahmeprüfung wesentliche Mängel vom Besteller nicht geltend gemacht und wird das Abnahmeprotokoll vom Besteller dennoch nicht unterschrieben, gilt das vom Lieferer verfasste Abnahmeprotokoll als verbindlich.

Sofern die Parteien eine Abnahme nach Aufnahme der Produktion verkaufsfähiger Produkte durch den Besteller vereinbaren, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Bereitstellen des im wesentlichen vertragsgemäß hergestellten Produktes (Lieferung) durch den Lieferer.

Ansonsten gilt Ziffer V. 1. dieser Bedingungen.

8. Kommt der Besteller mit der An- oder Abnahme des Liefergegenstandes in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, gegenüber dem Besteller Schadensersatz zu beanspruchen. Der Schadensersatzanspruch des Lieferers im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers beträgt 10 % vom Kaufpreis des Liefergegenstandes. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Lieferer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferer ist der Nachweis eines höheren, die genannten 10 % des Kaufpreises übersteigenden Schadens vorbehalten.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.   Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2.   Der Lieferer ist berechtigt aber – vorbehaltlich Ziffer V 2. – nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3.   Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritten hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4.   Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers ist insoweit ausgeschlossen.

5.   Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VII. Mängelansprüche

Die Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 2 BGB entsprechen. Die Lieferungen entsprechenden den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Die vereinbarte Beschaffenheit bestimmt sich dabei ausschließlich nach unserer Produktspezifikation bzw. der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Andere oder weitergehende subjektive oder objektive Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB, Eigenschaften und Merkmale als die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Verwendungszweck, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Besteller.

Mit dieser Maßgabe haftet der Lieferer für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1.   Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2.   Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3.   Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Aufwendungen die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Bestellers verbracht wird, hat der Lieferer nicht zu übernehmen, es sei denn der Besteller hat den Lieferer vor Vertragsabschluss schriftlich in der Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und der Lieferer dem ausdrücklich zugestimmt hat.

4.   Der Besteller ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist deshalb die Nacherfüllung für den Lieferer unzumutbar, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VIII. dieser Bedingungen.

5.   Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller und/oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete oder verunreinigte oder sonst wie fehlerhafte Betriebs-, Roh- und Hilfsstoffe für den Produktionsbetrieb, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern die vorgenannten Umstände nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6.   Werden Änderungen an den Lieferungen und Leistungen vorgenommen, Teile und/oder Zubehör ausgewechselt oder Fremdteile (inklusive von Fremd-Verschleißteilen) eingebaut, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8. Leistungs-, Eignungs- und sonstige Beschaffenheitsangaben bedürfen zu ihrer wirksamen Vereinbarung der Konkretisierung durch parametrische Festlegungen. Deshalb beinhalten Angaben des Lieferers zur grundsätzlichen Eignung des Liefergegenstandes für die Herstellung spezifischer Endprodukte keine verbindliche Zusage, dass ein Endprodukt bei Verwendung des Liefergegenstandes losgelöst von den jeweiligen Bedingungen des Produktionsprozesses hergestellt werden kann. Derartige Angaben oder auch die Zusage von technischer Unterstützung beinhalten auch nicht die Verpflichtung des Lieferers, dem Käufer Know How für die Ausrüstung, die Konfektionierung oder die sonstige Veredelung eines Endproduktes zu vermitteln.

Rechtsmängel

9.   Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Besteller zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, sofern er die Schutzrechts- und/oder Urheberrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

10. Die in Abschnitt VII.9 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VIII. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen ferner – vorbehaltlich der Haftungsfälle in Ziffer VIII. - nur, wenn

  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII.9 ermöglicht,
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder Beistellung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VIII. Haftung

1.   Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammengefasst "Schadens­ersatzansprüche"), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind gegenüber dem Lieferer ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder Datenschutzrechts, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Lieferer, Gesundheits- oder Körperschäden des Bestellers oder seiner Mitarbeiter infolge einer von dem Lieferer zu vertretenen Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Lieferer.

Die Haftung des Lieferers für Mängel bezieht sich nur auf die Behebung der Defekte an dem Produkt. Sämtliche Ansprüche wegen eines nur mittelbaren oder Vermögensschadens, wie Minderleistung des Produkts, Produktionsausfall, entgangenem Gewinn oder schadhaften Endprodukten sind ausgeschlossen.

2.   Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Lieferer ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Lieferer auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden des Bestellers oder seiner Mitarbeiter oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch den Lieferer gehaftet wird. Wesentlich sind die Vertragspflichten, die die Durchführung und Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen. Vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Eintritt typischerweise bei Verletzung der jeweiligen Pflicht zu rechnen ist.

IX. Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, sofern und soweit in diesen Bedingungen nicht ein anderer Beginn der Verjährungsfrist bestimmt ist.

Gewährleistungs- oder Erfüllungsansprüche für den Liefergegenstand verjähren in 12 Monaten ab Versanddatum der letzten tatsächlich durchgeführten Teillieferung des Liefergegenstandes,

Mängelansprüche für Teile des Liefergegenstandes, die im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht werden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Für ein nicht unter Gewährleistung geliefertes Ersatzteil wird eine einmalige Gewährleistung von drei Monaten übernommen. Verschleißteile ausgenommen, wird bei wiederholtem Ausfall desselben Teils oder bei Kulanzlieferungen keine Gewähr geleistet.

Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII.  gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

X.   Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopie bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

XI.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.   Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

2.   Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

XII. Erfüllungsort

Der Geschäftssitz des Lieferers ist Erfüllungsort für sämtliche wechselseitige Verpflichtungen der Parteien.

XIII. Datenschutz, Teilnichtigkeit, Änderungen

1.   Die Hinweise des Lieferers zum Datenschutz finden sich unter https://www.dilo.de/de/datenschutz/.

2.   Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der sonstigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden eine unwirksame Bestimmung durch eine Solche ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich wirksam am nächsten kommt.

3.   Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der sonstigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Stand: Januar 2024

General Conditions of Purchase

 

General Terms and Conditions of Purchase of:
 

Oskar Dilo Maschinenfabrik KG, Eberbach

Dilo Systems GmbH, Eberbach

Dilo Machines GmbH, Eberbach

DG Engineering GmbH, Eberbach

Spinnbau GmbH, Bremen

Temafa Maschinenfabrik GmbH, Bergisch Gladbach
 

 

1. Validity of Agreement: These Terms and Conditions of Purchase are valid for all our material purchase contracts, purchase contracts for work and labour and service purchase contracts in the form of individual or framework contracts, in which is referred to the present General Conditions of Purchase.


Our Terms and Conditions of Purchase are exclusively valid even if – in individual cases – we do not contradict the inclusion of the terms of our supplier or, being aware of those terms, accept the delivery without reservation. Once our Terms and Conditions have been agreed upon, they are also valid for all subsequent businesses with a supplier, even if they are not explicitly referred to. The invalidity of single clauses does not affect the validity of all other clauses in the present Terms and Conditions of Purchase.

2. Quotations: Before submitting an offer, the supplier has to gather comprehensive information about the task set, including the interfaces to other tasks in this context.

3. Order Confirmation: The supplier must confirm in writing our order without any delay. The order confirmation must state prices, discounts and cash discounts if they differ from the present Terms and Conditions as well as the earliest possible binding delivery date. Should we not receive an order confirmation within 8 days, we consider our order accepted without reservation.

The time and place of delivery may be changed by us in writing by 14 calendar days at the latest before the agreed delivery date. Product specifications can be changed by us no later than 1 calendar month before the agreed delivery date, insofar as these can be implemented within the normal production process of the supplier without considerable additional effort. Against proof, the resulting additional costs are borne by us, unavoidable delivery delays caused by these change requests are considered as caused by us. The Supplier shall, after careful estimation, notify us in writing of any additional costs or delays in delivery expected of him in due time prior to the delivery date, but at least within 7 working days of receipt of our notification.

We reserve the right - especially in the case of framework agreements - to cancel the contract on reasonable grounds if the delivery item in question can no longer or for the foreseeable future not be used due to circumstances that have occurred in the meantime. Partial services already provided by the supplier will be remunerated by us against proof.

4. Delivery Time, Delayed Delivery: The agreed delivery time must be kept. Premature deliveries are not permitted unless they have been approved by us in writing. The supplier must notify us immediately of any changes, detailing the reasons. This does not affect our rights from delayed delivery. Particularly costs arising from delayed delivery are at the expense of the supplier.

In case of delayed delivery we reserve the right, after previous written notice, to demand a penalty of 1 % of the order value for every commenced week, maximum 5 %. We also reserve the right to claim further damages; the contractual penalty is to be counted against the claim for damages.

Moreover, after the unsuccessful setting of a reasonable period of grace, we are entitled to withdraw from the contract and claim damages for non-performance. In the event of a delay in delivery, we are also entitled to withdraw immediately if the delayed delivery would lead to unreasonable delays or unreasonable additional effort in the course of assembly.

In addition, we are fully entitled to the statutory claims in the event of delay in delivery.

If we are prevented by circumstances of Force Majeure from accepting the delivery item, we are not responsible for this and shall not be liable for any resulting damage to the supplier.

An event of force majeure includes without limitation: natural disasters, strikes, lock-out, sabotage, industrial dispute, war, civil war or warlike operations, threats of terrorism, civil commotion, usurpation of civil or military government, restrictions in the use of power. Identically treated as events of force majeure are all circumstances which are beyond the reasonable control of us ("Force Majeure").

Equal to such event of Force Majeure at the place of performance of duties is such event in a different place, if an extension of such risk to the place of performance in a foreseeable time cannot be excluded, and therefore prevents us from accepting the delivery item.

The supplier must conclude a transport insurance for the delivery corresponding to the value of the delivery item.

5. Retention of Title: Retention of title of the supplier are only valid until payment of the respective delivery item; extended or prolonged retention of title is inadmissible.

6. Shipment: In case no other agreement has been made, shipment must be made free of freight charges and expenses to the agreed place of performance. If no place of performance has been specified in the contract, shipment must be made to our premises in Eberbach.

7. Packaging: The supplier has, if we wish, to take back all or part of its packaging.

8. Transfer of Risk: The transfer of risk to us takes place after arrival and receipt of the goods at our premises and after receipt of proper shipping documents. Until this, the goods are stored with us at the costs and risk of the supplier.

9. Invoicing: Invoices in duplicate must be received within 8 days from shipment of the goods.

10. Payment: Payment including VAT will be effected at our choice either within 14 days with 3 % discount or within 30 days with 2 % discount or within 60 days net. Decisive for the deadline run is the date of placing the order with our bank.

11. Safety Devices: Goods such as machines, units, vehicles must have the necessary safety devices as per the accident prevention regulations of the Institutions for Statutory Accident Insurance and Prevention as well as per the applicable law.

12. Warranty: For the period of three years from acceptance of the goods the supplier is obliged to remedy immediately all deficiencies that are due to defective or inferior material, improper workmanship or construction at his costs DDP place of delivery or to replace affected parts. In urgent cases where it is unreasonable to ask the supplier for supplementary performance or if the supplier delays his warranty obligations, we reserve the right to remedy the deficiencies ourselves or to have the deficiencies remedied at the cost of the supplier or to purchase replacement.

The statutory provisions (§§ 377, 381 HGB (German Commercial Code)) apply to commercial inspection and notification of defects with the following provisions:

Our obligation to inspect is limited to defects that become apparent during our incoming goods inspection under external examination including the delivery documents (e.g. transport damage, incorrect or short delivery) or are identifiable in sample checks during our quality control. Insofar as acceptance has been agreed, there is no obligation to inspect. Moreover, it depends on the extent to which an investigation, taking into account the circumstances of the individual case, is feasible in the ordinary course of business. Our obligation of notification of defects discovered later remains unaffected. Notwithstanding our obligation to inspect, our complaint (notice of defect) shall in any case be considered as prompt and timely if it is sent within 5 working days of discovery or, in case of obvious defects, upon delivery.

Deviating from § 442 alinea 1 p. 2 BGB (German Civil Code) we are fully entitled to claims for defects, even if the defect remained unknown to us at the conclusion of the contract due to gross negligence.

The supplementary performance also includes the removal of defective goods and reinstallation, if the goods have been installed according to their nature and purpose of use in another thing or attached to another thing; our statutory claim for compensation for corresponding expenses remains unaffected. The supplier bears the expenses necessary for the purpose of the examination and supplementary performance even if it turns out that there was actually no defect. Our liability for damages in case of unjustified request to remedy defects remains unaffected; however, we are liable only if we have recognized or grossly negligent did not recognize that there was no defect.

Notwithstanding our statutory rights and the provisions in the preceding paragraph following applies: If the supplier does not fulfill his obligation to supplementary performance - at our discretion by elimination of the defect (rectification) or by delivering a defect-free item (replacement) - within a reasonable period of time set by us, we can remedy the defect ourselves and demand compensation from the supplier for the necessary expenses or a corresponding advance. If the supplementary performance by the supplier has failed or is unreasonable for us (e.g. because of special urgency, endangerment of operational safety or imminent occurrence of disproportionate damage), no deadline is required. We will inform the supplier about such circumstances immediately, if possible beforehand.

If the contract does not stipulate other agreements or if the applicable law does not require longer periods, claims under material defects on assembly parts and accessories for our machines expire in three years.

13. Other Liability: Incidentally, the supplier is liable in accordance with the statutory provisions for the culpably caused damage.

He undertakes to provide extended operating and product liability insurance coverage (for built-in components: incorporating a machine clause), including full coverage under the so-called product liability model, that means in particular also for removal and installation costs, with a coverage of at least EUR 5 million. The supplier will provide us with a corresponding confirmation of insurance upon request.

14. Supplier recourse: We are entitled to our legally determined recourse claims within a supply chain (supplier recourse in accordance with §§ 445a, 445b, 478 BGB) in addition to the claims for defects without limitation. In particular, we are entitled to demand exactly the type of supplementary performance (repair or replacement) from the supplier, which we owe to our customer in individual cases. Our legal right to choose (§ 439 alinea 1 BGB) is not restricted by this.

Before we acknowledge or fulfill a claim asserted by our customer (including reimbursement of expenses according to §§ 445a alinea 1, 439 alinea 2 and 3 BGB), we will inform the supplier and ask for a written statement with a short statement of the facts. If a substantiated statement is not made within a reasonable period of time and if no mutually agreed solution is brought about, the deficiency claim actually granted by us shall be deemed due to our customer. In this case, the supplier is in charge of the evidence to the contrary.

Our claims from supplier recourse also apply if the defective goods are further processed by us or another contractor, e.g. by installation into another product.

15. Industrial Property Rights: The supplier assumes liability that the delivered goods are not subject to industrial property rights of third parties. In case of an infringement of such rights the supplier is obliged to pay all damages to us and to third parties for the duration of the validity of these rights. However, in such a case we also reserve the right to obtain the required approval from the owner of said rights for delivery, installation, use, re-sale etc. of the goods at the expense of the supplier. The above regulations do not apply insofar as the supplier proves that he is neither responsible for the infringement of industrial property rights, nor should have recognized it at the time of delivery if commercial diligence had been taken.

16. Drawings, Non-Disclosure: Information provided by us or drawings based upon such information etc. may only be used for other purposes pending prior written approval by us.

All information given by us to the supplier as well as results based upon such information (with exception of information accessible to the public) must not be disclosed to third parties by the supplier for a duration of three years from conclusion of the contract and may only be used in the supplier‘s works for deliveries to us. Should it be necessary to disclose confidential information to third parties for the execution of the order, the non-disclosure must be extended to them. In the event of a violation of non-disclosure, a contractual penalty of EUR 25,000 per infringement act shall be deemed to have been agreed, however, maximum EUR 50,000 per order. The assertion of further damages is reserved, the contractual penalty is to be set off against the claim for compensation.

17. Tools and Models: If we pay in full or part the costs for tools and models, these tools respectively models remain our property. The return of the tools respectively models to us is replaced by the supplier storing them free of charge. They must be marked as DILO’s property and suitably insured against all risks at supplier’s expense.

They shall be renewed by the supplier at his own expense if they become unusable due to his fault, in the event of normal wear and tear, we will contribute 50% of the costs. The replaced tools also become our property. If we deem it necessary to ask the supplier to return the goods respectively models, he will do so without any objection. Tools and models may only be used for the production for third parties with our written approval.

18. Free Issue Equipment: Materials, tools etc. that we provide to the supplier for the execution of our orders remain our property. The supplier may only make intended use of this free issue equipment and may not release it to third parties, nor may he make other dispositions (e.g. pledge or assign security). Furthermore, the supplier must handle the tools and materials marked as our property with care and store them separately and well-arranged. In case of pledge or other claims of the objects by third parties, the supplier has to inform us immediately and to reserve our rights clearly stating the legal ownership of said objects. In addition, the supplier must insure at his expense the free issue equipment suitably against fire, water, theft and catastrophes. Upon our request, the supplier is obliged to return the free issue equipment insofar as these items are no more required for the order processing.

19. Minimum Wage, Compliance: The supplier assures that, when fulfilling the contract, he complies with the requirements of the law regulating a general minimum wage (MiLoG) and, in particular, pays the minimum wage on time. Nor will he use a subcontractor who does not pay the minimum wage or does not pay it on time. The supplier indemnifies us from liability pursuant to § 13 MiLoG in conjunction with § 14 of the Employee Lending Act. Insofar as he employs subcontractors, he will ensure that they also indemnify us from the stated liability.

The supplier further undertakes to take all necessary and appropriate measures to prevent corruption, in particular, neither grant nor accept any benefits that are not predominantly of a company nature, such as money, gifts or invitations.

20. Assignment of Claims: Claims from this contract can only be assigned to third parties with our written consent. This does not apply to monetary claims. A set-off or the exercise of a right of retention by the supplier is only permissible with undisputed, recognized or legally established claims.

21. Place of Performance: For delivery the destination is the place of performance, for the payment our respective registered office is the place of performance.

22. Place of Jurisdiction: Claims under purchase contracts as mentioned under paragraph 1 (see above) may only be made at the courts of law having jurisdiction for the business location of the purchaser.

23. Applicable Law: This Contract and the legal relations of the Parties shall be governed by and construed in accordance with the substantive law of the Federal Republic of Germany under exclusion of its Conflict of Laws rules. The law of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods shall be excluded.

However, we reserve the right to sue the supplier at any other general or particular place of jurisdiction.

 

 

Einkaufsbedingungen für Inlandsgeschäfte

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Firmen:

Oskar Dilo Maschinenfabrik KG, Eberbach

Dilo Systems GmbH, Eberbach

Dilo Machines GmbH, Eberbach

DG Engineering GmbH, Eberbach

Spinnbau GmbH, Bremen

Temafa Maschinenfabrik GmbH, Bergisch Gladbach
 

 

1. Wirksame Vereinbarung: Diese Einkaufsbedingungen gelten für die von uns abgeschlossenen Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge in Form von Einzel- oder Rahmenverträgen, in denen wir auf diese Bedingungen Bezug nehmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir im Einzelfall der Einbeziehung der Bedingungen unseres Lieferanten nicht widersprechen oder in Kenntnis jener Geschäftsbedingungen die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Einmal wirksam vereinbart, gelten diese Bedingungen auch für alle Folgegeschäfte mit einem Lieferanten, auch wenn sie nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden. Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln dieser Bedingungen.

2. Angebote: Vor Angebotsabgabe hat der Lieferant sich über die gestellte Aufgabe einschließlich der Schnittstellen zu anderen Aufgaben in diesem Zusammenhang umfassend zu informieren.

3. Auftragsbestätigung: Unsere Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Aus der Bestätigung müssen Preis, Rabatt und Skonto, wenn abweichend von diesen Bedingungen vereinbart sowie frühester verbindlicher Lieferzeitpunkt ersichtlich sein. Erfolgt innerhalb von 8 Tagen keine Bestätigung, so gilt unsere Bestellung in vollem Umfang als akzeptiert.

Zeit und Ort der Lieferung können von uns schriftlich bis spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefertermin geändert werden. Produktspezifikationen können von uns bis spätestens 1 Kalendermonat vor dem vereinbarten Liefertermin geändert werden, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. Gegen Nachweis werden die entstehenden Mehrkosten von uns getragen, unvermeidliche und durch diese Änderungswünsche verursachte Lieferverzögerungen gelten als von uns verursacht. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich anzeigen.

Wir behalten uns - insbesondere auch bei Rahmenvereinbarungen - vor, den Vertrag mit entsprechender Begründung zu kündigen, wenn der betreffende Liefergegenstand aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Umstände nicht mehr oder auf absehbare Zeit nicht verwendet werden kann. Vom Lieferanten bereits erbrachte Teilleistungen werden gegen Nachweis von uns vergütet.

4. Lieferung, Lieferverzug: Die vereinbarte Lieferzeit ist einzuhalten. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, sie werden von uns schriftlich genehmigt. Änderungen sind uns, ohne dass unsere Rechte aus Verzug dadurch beeinträchtigt werden, unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere gehen Kosten verspäteter Lieferung zu Lasten des Lieferanten.

Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung für jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, maximal 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten, die Vertragsstrafe ist dabei auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.

Darüber hinaus sind wir nach dem erfolglosen Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Lieferverzuges sind wir auch zum sofortigen Rücktritt berechtigt, wenn die verspätete Lieferung zu unzumutbaren Verzögerungen oder zu unzumutbarem Mehraufwand im Montageverlauf führen würde.

Darüber hinaus stehen uns im Fall des Lieferverzuges uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.

Falls wir durch Umstände höherer Gewalt an der Annahme des Liefergegenstandes gehindert sind, haben wir das nicht zu vertreten und haften nicht für daraus entstehende Schäden des Lieferanten. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Natur- und technischen Katastrophen, Streik, Aussperrung, Sabotage, Arbeitskämpfen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, terroristischer Bedrohung, zivilen Unruhen, zivilen oder militärischen Machtübernahmen und Beschränkungen der Energieversorgung vor. Der höheren Gewalt gleichgestellt ist jedes andere Ereignis, das von uns nicht beeinflussbar ist („Höhere Gewalt“).

 

Dem am Leistungsort eingetretenen Ereignis höherer Gewalt steht ein solches gleich, das an einem anderen Ort aufgetreten ist und dessen kurzfristiges Übergreifen auf den Leistungsort nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann und uns deshalb an der Annahme des Liefergegenstandes hindert.

Der Lieferant hat für die Anlieferung eine dem Wert des Liefergegenstandes entsprechende Transportversicherung abzuschließen.

5. Eigentumsvorbehalt: Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur bis zur Bezahlung des jeweiligen Liefergegenstandes; erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.

6. Versand: Dieser hat mangels besonderer Vereinbarungen fracht- und spesenfrei an den vereinbarten Erfüllungsort, bei fehlender Bestimmung im Vertrag an unser Werk in Eberbach zu erfolgen.

7. Verpackung: Der Lieferant hat, falls wir das wünschen, seine Verpackung ganz oder teilweise zurückzunehmen.

8. Gefahrenübergang: Dieser erfolgt auf uns erst nach Ankunft und Abnahme der Ware in unserem Werk; sowie nach Erhalt ordnungsgemäßer Versandpapiere. Bis dahin lagert die Ware bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

9. Rechnungserteilung: Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung spätestens 8 Tage nach Versand der Ware uns zuzusenden.

10. Zahlung erfolgt einschl. MwSt. nach Gefahrübergang und Rechnungserhalt nach unserer Wahl innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder 30 Tagen mit 2 % Skonto oder 60 Tagen netto. Maßgeblich für den Fristlauf ist das Datum der Auftragserteilung an unsere Bank.

11. Unfall-Schutzvorrichtungen: Liefergegenstände wie Maschinen, Apparate, Fahrzeuge müssen Schutzvorrichtungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie den gesetzlichen Vorschriften aufweisen.

12. Gewährleistung: Der Lieferant verpflichtet sich vom Tage der Abnahme an auf die Dauer von drei Jahren, alle Mängel, die auf schadhaftes oder minderwertiges Material, mangelhafte Ausführung oder Konstruktion zurückzuführen sind, unverzüglich auf seine Kosten frei am Bestimmungsort zu beseitigen oder davon betroffene Teile zu ersetzen. In dringenden Fällen, in denen es uns unzumutbar ist, den Lieferanten zur Nacherfüllung aufzufordern, oder, falls der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflicht in Verzug ist, sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung beziehungsweise bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen im vorstehenden Absatz gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

Ansprüche wegen Sachmängeln an Einbau- und Zubehörteilen für unsere Maschinen verjähren, soweit nicht vertraglich Abweichendes oder gesetzlich längere Fristen vorgesehen sind, in drei Jahren.

13. Sonstige Haftung: Der Lieferant haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Vorgaben für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden. Er verpflichtet sich, einen erweiterten Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungsschutz (für Einbauteile: mit Maschinenklausel) unter Einschluss der vollen Deckung nach dem sogenannten Produkthaftungsmodell, d.h. insbesondere auch für Aus- und Einbaukosten, mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Euro abzuschließen. Der Lieferant wird uns auf Anforderung eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorlegen.

14. Lieferantenregress: Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

15. Gewerbliche Schutzrechte: Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass die gelieferte Ware frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist. Im Falle einer Verletzung solcher Schutzrechte ist der Lieferant für deren Geltungsdauer uns zum Ersatz aller uns und Dritten hinaus entstehenden Schäden verpflichtet. Wir sind in diesem Falle aber auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung; Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. der Ware zu erwirken. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte erkennen müssen.

16. Zeichnungen, Geheimhaltung: Von uns gemachte Angaben oder auf Grund solcher Angaben angefertigte Zeichnungen usw. dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung anderweitig verwendet oder verwertet werden.

Alle durch uns dem Lieferanten zugänglich gemachten Informationen sowie die damit erzielten Arbeitsergebnisse (jeweils mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) sind vom Lieferanten Dritten gegenüber für die Dauer von 3 Jahren nach Abschluss des Vertrages geheim zu halten und dürfen im Betrieb des Lieferanten nur für Lieferungen an uns verwendet werden. Sofern für die Ausführung der Lieferung die Mitteilung vertraulicher Informationen an Dritte erforderlich ist, sind diese entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Bei Verletzung der Vertraulichkeit gilt eine Vertragsstrafe von 25.000 € pro Verletzungshandlung, maximal jedoch 50.000 € pro Auftrag als vereinbart. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten, die Vertragsstrafe ist dabei auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.

17. Werkzeuge und Modelle: Sofern wir Werkzeug- und Modellkosten ganz oder anteilig übernehmen, sind die Werkzeuge bzw. Modelle unser Eigentum. Die Übergabe der Werkzeuge bzw. Modelle an uns wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant sie für uns kostenlos verwahrt. Sie sind als DILO-gehörig zu kennzeichnen und müssen auf seine (des Lieferanten) Kosten ausreichend gegen alle Risiken versichert sein. Sie sind durch den Lieferanten auf seine Kosten zu erneuern, wenn sie durch sein Verschulden unbrauchbar werden, wobei wir uns im Falle des normalen Verschleißes an den Kosten zu 50% beteiligen. Auch die erneuerten Werkzeuge werden unser Eigentum. Sollten wir nach unserem Ermessen veranlasst sein, den Lieferanten zur Übergabe der Werkzeuge bzw. Modelle aufzufordern, so wird dieser dem Verlangen ohne Widerspruch entsprechen. Werkzeuge oder Modelle dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zur Fertigung für Dritte verwendet werden.

18. Beistellungen: Zur Ausführung unserer Aufträge von uns dem Lieferanten beigestellte Materialien, Werkzeuge und dergl. bleiben in jedem Falle unser Eigentum. Der Lieferant darf die beigestellten Gegenstände nur bestimmungsgemäß verwenden und nicht an Dritte überlassen oder Verfügungen (wie z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung und dergl.) über sie treffen. Der Lieferant hat ferner die als unser Eigentum gekennzeichneten Werkzeuge sowie die Materialien pfleglich zu behandeln und übersichtlich und getrennt zu lagern. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Gegenstände von Seiten Dritter hat der Lieferant uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen und unter Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse unsere Rechte fürsorglich wahrzunehmen. Im Übrigen sind die beigestellten Gegenstände ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Katastrophen zu Lasten des Lieferanten zu versichern. Der Lieferant ist auf unser Verlangen zur Herausgabe der beigestellten Gegenstände verpflichtet, soweit diese für die Auftragsabwicklung nicht mehr benötigt werden.

19. Mindestlohn, Compliance: Der Lieferant versichert, dass er bei Erfüllung des Vertrages die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) einhält und insbesondere den Mindestlohn auch rechtzeitig bezahlt. Er wird auch keinen Nachunternehmer einsetzen, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt. Der Lieferant stellt uns von der Haftung nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz frei. Soweit er Nachunternehmer beschäftigt, wird er Sorge tragen, dass diese uns ebenfalls von der genannten Haftung freistellen.

Der Lieferant verpflichtet sich ferner, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung zu ergreifen, insbesondere Zuwendungen oder Vorteile, die nicht überwiegend betrieblichen Charakter haben, wie z.B. Geld, Geschenke oder Einladungen, weder zu gewähren noch anzunehmen.

20. Abtretung: Rechte aus diesem Vertrag dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dies gilt nicht für Geldforderungen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Lieferanten ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

21. Leistungsort: Für die Lieferung ist der Bestimmungsort, für die Zahlung ist unser jeweiliger Firmensitz der Leistungsort.

22. Gerichtsstand: Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Einkaufsverträgen wie in Nr. 1 oben beschrieben sind ausschließlich die für den Geschäftssitz des Bestellers zuständigen ordentlichen Gerichte zuständig.

Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Lieferanten auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand vorzugehen.

23. Sonstiges: Die Vertragsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts, soweit dort auf andere Rechtsordnungen verwiesen wird. Ferner ist die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten ausgeschlossen.

 

AGB für Internationale Verkaufs- und Werklieferungsverträge für Anlagen, Maschinen und Ersatzteile

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internationale Verkaufs- und Werklieferungsverträge für Anlagen, Maschinen und Ersatzteile
der Lieferer:

Dilo Systems GmbH, Eberbach
Dilo Machines GmbH, Eberbach
DG Engineering GmbH
Spinnbau GmbH, Bremen
Temafa Maschinenfabrik GmbH,
Bergisch Gladbach

 

1. Präambel

1.1. Wirksamwerden der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1.1. Einbeziehung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen zusammen mit den anderen Bestimmungen des Einzelvertrages zwischen Käufer/Besteller (nachstehend „Käufer“ oder „Besteller“) und einem der oben genannten Lieferer (nachstehend auch „Verkäufer“ genannt) Anwendung finden (alle Bestimmungen zusammengefasst „der Vertrag“ genannt).

1.1.2. Vorrang des Einzelvertrages. Im Falle sich widersprechender Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Einzelvertrages haben die Bestimmungen des Einzelvertrages Vorrang.

1.1.3. Widersprechende Geschäftsbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen und Klauseln, die der Käufer auf seiner Order oder seinen sonstigen Dokumenten verwendet und die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder dem Einzelvertrag abweichen oder dort nicht aufgeführt sind, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, um Vertragsbestandteil zu werden.

1.1.4. Schweigen des Verkäufers. Die Entgegennahme der Order des Käufers durch den Verkäufer oder der Erhalt einer Gegenbestätigung durch den Käufer, ohne dass der Verkäufer den Bedingungen/ Klauseln des Käufers widersprochen hat, stellen keine Zustimmung des Verkäufers zu diesen Bedingungen / Klauseln des Käufers dar.

1.1.5  Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen unter Ausschluss etwaiger Einkaufs- und Auftragsbedingungen des Bestellers zugrunde. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.1.6  Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenanschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer wird vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

1.2. Verbindlichkeit

1.2.1    Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind Angebote des Lieferers unverbindlich und freibleibend.

1.2.2.   Auftragsbestätigung.  Nach Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen wird der Lieferer ein verbindliches Angebot in Form einer Auftragsbestätigung erstellen. Ein Vertrag kommt erst mit Unterzeichnung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferer und dem Besteller zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Allgemeinen Lieferbedingungen.

1.2.3. Schriftformerfordernis. Mündliche Zusagen, Erklärungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, um Vertragsbestandteil zu werden.

1.3. Definitionen

1.3.1. Incoterms. Jeder Verweis auf Handelsbräuche (wie EXW, FOB, etc.) gilt als Hinweis auf die Begriffsdefinitionen der von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten INCOTERMS 2020.

1.3.2. Liefer-/Leistungsgegenstand. Die aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu liefernden und gegebenenfalls zu installierenden Liefer-/Leistungsgegenstände werden nachfolgend als „Produkt“/ „Produkte“ oder „Liefergegenstand“ bezeichnet.

2. Produktbeschreibung und Produktinformation

2.1. Produktangaben

Es gilt als vereinbart, dass sämtliche Angaben, die sich auf das Produkt und seinen Gebrauch beziehen, wie beispielsweise Gewichte, Liefertermine, Abmessungen, Kapazitäten, Preise, Farbgebungen und andere Daten, die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Illustrationen oder Preislisten des Verkäufers oder seiner Unterlieferanten enthalten sind, nur dann Bestandteil des Vertrages werden, wenn auf sie ausdrücklich Bezug genommen wird. Garantien des Verkäufers sind nur verbindlich, wenn sie in einem Angebot oder in einer Auftragsbestätigung von dem Verkäufer ausdrücklich als solche bezeichnet werden und die Verpflichtungen des Verkäufers aus der Garantie und die Rechtsfolgen, die aus der Nichteinhaltung der jeweiligen Garantie resultieren, im Einzelnen benannt sind.

Leistungs-, Eignungs- und sonstige Beschaffenheitsangaben bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Konkretisierung durch parametrische Festlegungen. Deshalb beinhalten Angaben zur grundsätzlichen Eignung des Liefergegenstandes für die Herstellung spezifischer Endprodukte keine verbindliche Zusage, dass ein Endprodukt bei Verwendung des Liefergegenstandes losgelöst von den jeweiligen Bedingungen des Produktionsprozesses hergestellt werden kann. Derartige Angaben oder auch die Zusage von technischer Unterstützung beinhalten auch nicht die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer Know-How für die Ausrüstung, Konfektionierung oder eine sonstige Veredelung eines Endproduktes zu vermitteln.

2.2. Normen und Standards

2.2.1. Internationale Standards. Sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist, bestimmen sich Qualitäts- und Maßangaben ausschließlich nach den Regelwerken DIN, EN, ISO oder anderen international anerkannten Standards, in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

2.2.2. Europäische Standards. Falls solche Standards nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten die entsprechenden europäischen Standards und - sollten solche nicht existieren - die allgemein anerkannten Handelsgebräuche.

2.2.3. Bezugnahme. Die Bezugnahme auf Standards, Materialspezifikationen oder Werkstestzertifikate und Abmessungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar.

2.3. Vorgaben des Käufers

2.3.1. Überprüfung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die ihm vom Käufer oder seinen Beauftragten überlassenen Dokumente oder Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

2.3.2. Fehler. Für Irrtümer, Auslassungen oder Fehler der in der Ziffer 2.3.1 genannten Dokumente und Daten haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig oder es liegt ein sonstiger der in der Ziffer 12.1 genannten Haftungsfälle vor.

2.4. Dokumentationen

2.4.1. Produktinformationen. Der Verkäufer stellt dem Käufer im vereinbarten Umfang die für den Aufbau, die Bestellung, den Betrieb und die Wartung des Liefergegenstandes erforderlichen Produktinformationen zur Verfügung.

2.4.2. Werkstattzeichnungen. Der Verkäufer ist zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile nicht verpflichtet.

2.5. Schutz geistigen Eigentums

2.5.1. Schutzrechte. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erwirbt der Käufer keine Eigentums- oder sonstigen ausschließlichen Nutzungsrechte an Software, Zeichnungen, technischen Informationen und Daten des Verkäufers.

Der Verkäufer bleibt der ausschließliche Inhaber aller Urheber- und sonstigen Schutzrechte, die im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand stehen.

2.5.2. Bestimmungsgemäßer Gebrauch. Zeichnungen, technische Dokumente oder andere technische Informationen, die dem Käufer übermittelt werden, dürfen ohne Einverständnis des Verkäufers ausschließlich zum Aufbau, zur Bestellung, zum Betrieb oder zur Wartung des Liefergegenstandes verwendet werden.

2.5.3. Weitergabe an Dritte. Insbesondere dürfen Zeichnungen, technische Dokumente, andere technische Informationen oder auch Angebote Dritten insbesondere Wettbewerbern des Verkäufers gegenüber nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers offenbart oder z.B. im Wege einer Besichtigung des Liefergegenstandes zugänglich gemacht werden, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer richterlichen Anordnung.

3. Inspektionen und Abnahmeprüfungen

3.1. Durchführung von Inspektionen

3.1.1. Durchführung. In dem Vertrag vereinbarte Inspektionen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.

3.1.2. Inspektionsprotokoll. Ist der Käufer bei der Inspektion nicht vertreten, so erhält er ein vom Verkäufer erstelltes verbindliches Inspektionsprotokoll.

3.2. Abnahmeprüfungen

3.2.1. Durchführung. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers oder des von ihm beauftragten Sublieferanten oder Subunternehmers durchgeführt. Soll eine Abnahmeprüfung beim Käufer stattfinden, darf dieser eine vom Verkäufer verlangte Abnahmeprüfung nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigern.

3.2.2. Standards. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemein anerkannte Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

3.2.3. Ankündigung. Der Verkäufer wird den Käufer schriftlich so rechtzeitig von der/den Abnahmeprüfung(en) unterrichten, dass dieser bei der/den Prüfung(en) anwesend oder vertreten sein kann.

3.2.4. Abnahmeprotokoll. Ist der Käufer trotz vorheriger rechtzeitiger Ankündigung des Abnahmetermins durch den Verkäufer nicht anwesend oder vertreten, so erstellt der Verkäufer das verbindliche Abnahmeprotokoll.

Werden im Verlauf der Abnahmeprüfung wesentliche Mängel vom Käufer nicht geltend gemacht und wird das Abnahmeprotokoll vom Käufer dennoch nicht unterschrieben, gilt das vom Verkäufer verfasste Abnahmeprotokoll als verbindlich.

Findet vor Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung nicht statt, gilt die Abnahme spätestens dann als vom Käufer erklärt, sobald er mit der Herstellung verkaufsfähiger  Produkte unter Verwendung des Liefergegenstandes begonnen hat.

Sofern die Parteien eine Abnahme nach Aufnahme der Produktion verkaufsfähiger Produkte durch den Käufer vereinbaren, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der genannten Aufnahme der Produktion.

Beim Vorliegen von Mängeln darf der Käufer maximal den zweifachen Wert der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten vom Restkaufpreis einbehalten.

3.2.5. Wiederholung von Abnahmeprüfungen. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig und nicht abnahmefähig, weil wesentliche Mängel vorliegen, ist der Verkäufer berechtigt, nach Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes oder Vornahme geeigneter Anpassungen die Abnahme erneut zu verlangen. Insoweit gelten die vorstehenden Regelungen, insbesondere der Ziffer 3.2.3. und 3.2.4. entsprechend.

3.3. Kosten

3.3.1. Vom Verkäufer zu tragende Kosten. Der Verkäufer trägt seine Aufwendungen und Kosten für die am Herstellungsort durchgeführte(n) Abnahmeprüfung(en).

3.3.2. Vom Käufer zu tragende Kosten. Der Käufer hat für sich und seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit der/den Inspektion(en) und der/den Abnahmeprüfung(en) entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.

3.4. Montage. Die Montage des Liefergegenstandes vor Ort erfolgt als so genannte Chefmontage. Deshalb ist der Käufer verpflichtet, nach Weisung des Verkäufers geeignetes Hilfspersonal und Hilfsgerät – für den Verkäufer unentgeltlich - zur Verfügung zu stellen.

Kosten für darüberhinausgehende Beistellungen durch den Käufer werden nur dann vom Verkäufer übernommen, sofern eine entsprechende schriftliche Beauftragung durch den Verkäufer vorliegt.

Für Montagezwecke stellt der Käufer die freie Erreichbarkeit der Fundamente sicher.

4. Versand, Gefahrübergang

4.1. Transportmittel, Transportweg und Gefahrenübergang. Sofern der Verkäufer vereinbarungsgemäß für den Transport/den Versand des Produktes Sorge zu tragen hat, kann der Verkäufer Transportweg und Transportmittel, Spediteur (forwarding agent) und Frachtführer (carrier) frei bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Käufer über, sofern auf der Grundlage der Incoterms nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer Bezugspunkt für den Gefahrenübergang vereinbart wurde.

4.2. Verzögerter Versand ohne Verschulden des Verkäufers

4.2.1. Einlagerung. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer berechtigt, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

4.2.2. Fälligkeit des Kaufpreises. In diesen Fällen ist der vereinbarte Kaufpreis vom Käufer gegen Lagerschein oder ein vergleichbares Dokument in der Höhe zu zahlen, der bei Lieferung fällig würde.

4.2.3. Verschlechterung der Ware. Zustandsbeeinträchtigungen und/oder Verlust oder der Untergang des Liefergegenstandes während der Einlagerung gemäß vorstehender Ziffer 4.2.1. und/oder nach Übergabe an die Transportperson berechtigen den Käufer nicht zur Ablehnung der Auslieferung, Verweigerung der Abnahme und/oder zur Reduzierung des Kaufpreises.

4.3. Gefahrübergang nach Incoterms. Die Gefahrtragung richtet sich – vorbehaltlich vorstehender Ziffer 4.1. - auch dann nach den Bestimmungen des jeweils vereinbarten Incoterm, wenn ausdrücklich eine Abnahme nach Lieferung vereinbart ist.

5. Lieferung, Liefertermin, Verzug

5.1. Selbstbelieferungsvorbehalt. Der Lieferer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt pünktlicher und ordnungsgemäßer Belieferung durch seine Unterlieferanten, sofern nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers vorliegt. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer dem Besteller umgehend mit.

5.2. Lieferverzug ohne Verschulden des Verkäufers

5.2.1. Terminangaben. Genannte Liefertermine sind unverbindlich und ca.-Angaben und beziehen sich, auch wenn das nicht ausdrücklich erwähnt wird, stets auf Lieferung EXW (Hersteller).

5.2.2. Lieferfristen/Liefertermine. Das Ingangsetzen von vereinbarten Lieferfristen / die Geltung vereinbarter (fixer) Liefertermine setzt voraus, dass alle abstimmungsbedürftigen Detailfragen geklärt sind und der Käufer seine (vorbereitenden) Mitwirkungsverpflichtungen/-obliegenheiten rechtzeitig erbracht hat, wie z.B. das Bereitstellen von offiziellen Dokumenten, das Eröffnen von Akkreditiven und/oder das Leisten von Anzahlungen. Dauert die Säumnis des Käufers länger als 14 Tage an, kann der Verkäufer seine Kapazitäten anderweitig verplanen und wird mit dem Käufer neue, angemessene Liefertermine vereinbaren.

5.2.3. Anzeige der Versandbereitschaft. Sofern das Produkt ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig versandt (geliefert) werden kann, gelten die Liefertermine mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer als gewahrt.

5.3. Lieferverzögerung infolge höherer Gewalt etc.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, insbesondere auf Blockierung der Leistung aufgrund behördlicher Maßnahmen, Unterbrechung der Verkehrswege, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, Epidemien, Pandemien (gleich ob bestehend oder zukünftig bzw. vorhersehbar oder unvorhersehbar Epidemien und / oder Pandemien) oder unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben der Mitarbeiter/ Monteure des Lieferers oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

Dem am Leistungsort eingetretenen Ereignis steht ein solches gleich, das an einem anderen Ort aufgetreten ist und dessen Übergreifen auf den Leistungsort nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.

Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt.

5.4. Schuldhafter Lieferverzug

5.4.1 Pauschalierte Schadensberechnung. Wird das Produkt nicht zum vorgesehenen Liefertermin geliefert, aus Gründen, die von dem Verkäufer zu vertreten sind, steht dem Käufer nach den Bestimmungen des Vertrages und dieser Bedingungen unter Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche und -rechte ein pauschalierter Schadenersatzanspruch nach den folgenden Ziffern 5.4.2. und 5.4.3. zu.

5.4.2. Pauschsatz. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt 0,5 % (oder einen anderen vertraglich vereinbarten Prozentsatz) des Kaufpreises oder - falls der Wert des vom Lieferverzug betroffenen Teils geringer ist - 0,5 % des Wertes des vom Lieferverzug betroffenen Teils der Sendung für jede vollendete Woche des Verzuges.

5.4.3. Limitierung. Die Gesamthöhe der Entschädigung für Lieferverzug, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes gem. Ziffer 5.4.2. ist auf 5 % des Kaufpreises oder - falls dieser Wert geringer ist – auf den Wert des vom Lieferverzug betroffenen Teils der Sendung begrenzt. Diese Begrenzung und der Pauschsatz von 0,5 % gelten nicht, sofern die Überschreitung des Liefertermins auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen.

5.4.4. Verwirkung. Der Käufer verliert seinen Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz wegen verzögerter Lieferung, wenn er sich diesen Anspruch nicht (spätestens) bei Erhalt des Produktes vorbehalten hat.

5.4.5. Fälligkeit. Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Käufers fällig, jedoch nicht bevor die Gesamtlieferung abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 5.5. beendet worden ist.

5.5. Rücktritt bei Lieferverzug

5.5.1. Fristsetzung. Hat der Verkäufer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu dem Zeitpunkt noch nicht geliefert, zu welchem dem Käufer der maximale pauschalierte Schadenersatzanspruch nach Ziffer 5.4.3. zusteht, kann der Käufer schriftlich Belieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen. Diese Frist hat mindestens weitere 30 Tage zu betragen, sofern der Vertrag die Lieferung von Maschinen und Anlagen zum Gegenstand hat.

5.5.2. Rücktrittsverlangen. Liefert der Verkäufer nicht innerhalb dieser letzten Frist aus Gründen, die er zu vertreten hat, ist der Käufer berechtigt, die Rückabwicklung des Vertrages bezüglich des noch nicht gelieferten Teils ganz oder teilweise zu verlangen.

5.5.3. Schadenersatzanspruch. Tritt der Käufer vom Vertrag gemäß Ziffer 5.5.2. zurück, hat er Anspruch auf Ersatz des nachweisbaren und in Folge des Lieferverzugs erlittenen Schadens, der über den pauschalierten Schadenersatz hinausgeht.

5.5.4. Limitierung. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes gemäß Ziffer 5.4.3. beträgt maximal 5 % des (Teil-) Kaufpreises, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Käufer vom Vertrag zurückgetreten ist. Diese Begrenzung gilt nicht, sofern die Überschreitung des Liefertermins oder der vom Käufer gesetzten Nachfrist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen.

5.5.5. Montage und Inbetriebnahme. Vorstehende Regelungen zur Lieferung gelten sinngemäß auch für Montageleistungen, die vom Verkäufer nach Lieferung zu erbringen sind. Sofern nicht etwas anders im Einzelvertrag geregelt ist, umfasst der Leistungsumfang die Montage beim Käufer sowie die mechanische und elektrische Inbetriebnahme.

5.6. Annahmeverzug

5.6.1. Fristsetzung. Beruht die Nichtannahme des Produkts durch den Käufer nicht auf einem in Ziffer 11.1.1. . genannten Umstand, kann der Verkäufer den Käufer schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.

5.6.2 Kosten für Wartezeit und zusätzliche Reisen. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Verkäufer zu vertretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen seitens des Verkäufers zu tragen.

5.6.3. Rücktrittsverlangen des Verkäufers. Nimmt der Käufer aus einem Umstand, der vom Verkäufer nicht zu vertreten ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann der Verkäufer schriftlich ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.

5.6.4. Schadenersatz. Der Verkäufer hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verzug des Käufers entstanden ist.

5.6.5 Der Schadensersatzanspruch des Verkäufers im Falle des Annahmeverzuges des Käufers beträgt 10 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis eines höheren, 10 % des Kaufpreises übersteigenden Schadens vorbehalten.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Preisstellungen

6.1.1. Änderungen vorbehalten. In Angeboten des Verkäufers genannte Preise unterliegen Veränderungen und werden erst durch die Annahme der Bestellung des Käufers durch den Verkäufer verbindlich. Preisänderungen einzelner Komponenten bei einer nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderung des Liefer-/ Leistungsumfangs bleiben vorbehalten.

6.1.2. Umsatzsteuer. Sofern nicht etwas anders vereinbart ist, verstehen sich Preise „ausschließlich Umsatzsteuer“.

6.1.3. EXW. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich Preise „EXW (Hersteller)“.

6.1.4 Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller zusätzlich zur Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkszeugs, des persönlichen Gepäcks und Auslösungen.

6.1.5 Bei Maschinen und Anlagen sind Anzahlungen und Zahlungen des Bestellers ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten, und zwar gemäß den im Kaufvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt, dass die letzte Rate spätestens 6 Wochen nach Lieferung fällig ist.

6.1.6 Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen und etwaige weitere Schäden geltend zu machen.

Der Lieferer ist berechtigt, für seine Forderungen vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen hingegen können nicht gefordert werden.

6.1.7 Werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Annahme begründen, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers sich so verschlechtert haben, dass die Gegenleistung gefährdet ist, z.B. dadurch, dass der Besteller fällige Rechnungen nicht bezahlt, werden ausstehende Lieferungen des Lieferers

a.) nur gegen Vorauskasse ausgeführt, wenn sie Sachen zum Gegenstand haben, die aufgrund von Maßen, Formen, Mengen usw. nur für einen bestimmten Besteller geeignet sind;

b.) in allen anderen Fällen Zug um Zug gegen Bezahlung ausgeführt.

Bleiben angeforderte Vorauszahlungen aus oder erfolgt keine Bezahlung bei Lieferung, wird der Lieferer von seiner Leistungspflicht frei und kann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

6.1.8 Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt (bewiesen) sind.

6.2. Zahlungsbedingungen

6.2.1. An- und Zwischenzahlungen. Der Kaufpreis ist gegen Anzahlung bei Vertragsschluss und für den Restbetrag gegen unwiderrufliches Akkreditiv mit Bestätigung einer erstklassigen Bank zahlbar.

6.2.2. Bewirkung der Zahlung. Zahlungsbeträge sind am Fälligkeitstag in der vereinbarten Währung ohne Abzug zahlbar und sind dem Verkäufer zur freien und unbeschränkten Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Verkäufers wird der Käufer, soweit erforderlich, die Gültigkeitsdauer eines Akkreditivs verlängern.

6.2.3. Finanzspesen. Bankspesen, Transaktionsgebühren und/ oder Avalprovisionen für die Gestellung von Akkreditiven oder Zahlungsgarantien werden vom Käufer getragen.

6.3. Zahlungsverzug

6.3.1. Zinsen. Ab Fälligkeit der Vergütung stehen dem Verkäufer Zinsen in Höhe von 8% p.a. zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens insbesondere wegen Zahlungsverzuges bleibt vorbehalten.

6.3.2. Ist der Käufer mit einer (Teil-)zahlung in Verzug, werden alle weiteren auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages noch ausstehenden Zahlungen sofort zur Zahlung fällig.

6.3.3. Zurückbehaltungsrecht. Im Falle verzögerter Zahlung kann der Verkäufer, nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt sämtlicher fälliger Zahlungen zurückhalten.

6.4. Sicherungs- und Gegenrechte

6.4.1. Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Sofern sich nach Vertragsschluss ergibt, dass die Einbringlichkeit der Kaufpreisforderung z. B. infolge drohender Zahlungsunfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Besicherung seiner Kaufpreisforderung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe des (Rest-)Kaufpreises eines als Zollbürgen zugelassenen Kreditinstituts zur Bedingung für die weitere Belieferung zu machen. Wird die Sicherheit trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung vom Käufer nicht beigebracht, kann der Verkäufer von dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz beanspruchen.

6.4.2. Gegenrechte des Käufers. Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen den Zahlungsanspruch des Verkäufers nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenansprüche sind unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder bewiesen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Übergang des Eigentums.

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsgegenstand) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihm aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehenden Ansprüchen, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren, vor.

Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht wirksam ist, gilt ein vergleichbares Sicherungsrecht zu Gunsten des Verkäufers als vereinbart.

7.2. Ersatzformen.

7.2.1. Weiterverkauf. Der Käufer ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung des Vorbehaltsgegenstandes im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsgegenständen durch den Käufer ist nicht gestattet. Von etwaigen Veränderungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Das Eigentum an dem Vorbehaltsgegenstand darf der Käufer auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Erfüllung der Ansprüche des Verkäufers übertragen.

7.2.2. Verarbeitung und Umbildung. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes nimmt der Käufer ausschließlich für den Verkäufer vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung des Vorbehaltsgegenstandes mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren durch den Käufer erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gegenwert der neuen Sache zum Rechnungswert des Vorbehaltsgegenstandes steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsgegenstand im Sinne dieser Bestimmungen.

7.2.3. Abtretung. Der Käufer tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung des Vorbehaltsgegenstandes zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an den Verkäufer ab. Für den Fall des Exports der Liefergegenstände tritt der Käufer ferner mit Abschluss des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, an den diese Abtretung annehmenden Verkäufer alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Kreditinstitute zustehen oder zukünftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird der Vorbehaltsgegenstand von dem Käufer zusammen mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenständen, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes des Vorbehaltsgegenstandes als an den Verkäufer abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Zahlungsansprüche.

7.2.4. Einziehung der Ansprüche. Der Käufer bleibt zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder mangels Masse abgewiesen wurde und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle eingetreten, hat der Käufer die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner dem Verkäufer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.

7.3 Lagerung des Vorbehaltsgegenstandes. Der Käufer hat den Vorbehaltsgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, getrennt zu lagern und als im Eigentum des Verkäufers stehend zu kennzeichnen. Er wird den Vorbehaltsgegenstand auf seine Kosten ordnungsgemäß zugunsten des Verkäufers gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer- und Wasserschäden sowie anderer denkbarer Risiken versichern.

7.4. Rückübertragung auf Verlangen des Käufers. Der Verkäufer wird das ihm an dem Vorbehaltsgegenstand zustehende Eigentum und die an ihn abgetretenen Ansprüche insoweit an den Käufer zurückübertragen, als sie den Wert von 120% seiner Restforderungen übersteigen.

8. Mängelansprüche

Die Lieferung ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Zu der vereinbarten Beschaffenheit gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben. Neben der vereinbarten Beschaffenheit, die sich ausschließlich nach unserer Produktspezifikation bzw. der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestimmt, weist das Produkt eine bei anderen Sachen derselben Art übliche Beschaffenheit auf. Andere oder weitergehende subjektive oder objektive Anforderungen, Eigenschaften und Merkmale als die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Verwendungszweck, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Besteller.

Mit dieser Maßgabe haftet der Lieferer für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 12.1 – Gewähr wie folgt:

9. Haftung für Mängel

9.1. Überprüfungs- und Rügepflicht

9.1.1. Überprüfungspflicht. Der Käufer hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ankunft am Bestimmungsort auf das Vorliegen von Mängeln zu überprüfen.

9.1.2. Rüge. Einen festgestellten Mangel teilt der Käufer dem Verkäufer schriftlich mit.

9.1.3. Inhalt der Rüge. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben.

9.1.4. Rügefrist. Die Rüge muss innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem der Käufer den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken können.

9.1.5. Allgemeine Ausschlussfrist. Der Käufer ist mit seinen vertraglichen Ansprüchen wegen Nichterfüllung oder wegen dem Vorliegen von Mängeln ausgeschlossen, wenn er fehlende Erfüllung oder einen Mangel gegenüber dem Verkäufer nicht innerhalb von 12 Monaten nach Versanddatum der letzten tatsächlich durchgeführten Teillieferung rügt. Dieses gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, für das Fehlen einer Garantie gehaftet wird, der Mangel oder die Nichterfüllung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruht oder der Mangel infolge einer wenigstens fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers einen Gesundheits- oder Körperschaden des Käufers oder seiner Mitarbeiter verursacht hat.

9.1.6 Änderungen an Lieferungen und Leistungen. Werden Änderungen an den Lieferungen und Leistungen vorgenommen, Teile und/oder Zubehör ausgewechselt oder Fremdteile (inklusive von Fremd-Verschleißteilen) eingebaut, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

9.1.7 Unsachgemäße Nachbesserung des Bestellers. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

9.1.8. Unbeachtliche Abweichungen. Bei Vorhandensein kleinerer Abweichungen, die im Rahmen der Branchengepflogenheiten oder zwischen den Vertragsparteien üblicherweise akzeptiert werden, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß.

9.2. Mängelrechte. Sofern ein Mangel vorliegt und der Käufer entspr. Ziffer 8.1. gerügt hat, wird sich der Verkäufer zwischen Nachbesserung und Austausch entscheiden:

9.2.1. Nachbesserung muss innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist und am Ort des Käufers erfolgen; dieser hat dem Personal des Verkäufers Zutritt zu seinem Gelände und die sinnvolle und erforderliche Unterstützung und Hilfestellung zu gewähren, die den Umständen angemessen ist.

Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Aufwendungen die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Bestellers verbracht wird, hat der Lieferer nicht zu übernehmen, es sei denn der Besteller hat den Lieferer vor Vertragsabschluss schriftlich in der Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und der Lieferer dem ausdrücklich zugestimmt hat.

9.2.2. Austausch des mangelhaften Teils gegen ein mangelfreies Teil findet auf Basis einer CIF-/CIP-Lieferung innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist statt. Der Verkäufer ist berechtigt, das ersetzte Teil abzubauen und zurückzunehmen. Der Käufer trägt die landesspezifischen Einfuhrabgaben.

9.3. Wiederholungsrecht des Verkäufers. Dem Verkäufer steht das Recht auf mehrmalige Nachbesserungs- bzw. Austauschversuche zu, es sei denn, dem Käufer sind weitere Nachbesserungsversuche oder Versuche der Ersatzlieferung nicht zumutbar.

9.4. Scheinbarer Mangel. Hat der Käufer den Mangel bei dem Verkäufer gerügt und ist kein Mangel vorhanden, für den der Verkäufer haftet, so hat der Käufer dem Verkäufer den Schaden und/oder die Aufwendungen zu ersetzen, der bzw. die dem Verkäufer durch eine solche Rüge entstanden ist bzw. sind.

9.5. Fristsetzung. Kommt der Verkäufer innerhalb einer letzten angemessenen Frist seiner Verpflichtung nach Ziffer 9.3. nicht nach, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 12. beanspruchen.

9.6. Ersatzvornahme. Hat sich der Verkäufer für Nachbesserung entschieden, kommt er aber seiner Verpflichtung innerhalb dieser letzten Frist nicht nach, kann der Käufer selbst oder durch Einschaltung eines Dritten die nötigen Nachbesserungen auf Kosten des Verkäufers vornehmen oder vornehmen lassen.

9.7. Kosten. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Käufer oder einem Dritten durchgeführt, erstattet der Verkäufer die angemessenen Kosten gegen ordentlichen Einzelnachweis bis zu maximal 50% vom Kaufpreis des mangelhaften Teils der Lieferungen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern einer der in der Ziffer 12.1. genannten Haftungsfälle des Verkäufers vorliegt.

 

9.8. Minderung/Rücktritt. Sofern der Mangel nicht durch Nachbesserung oder Austausch beseitigt worden ist, hat der Verkäufer die Wahl zwischen Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz.

9.8.1. Minderung. Im Falle der Minderung gewährt der Verkäufer eine dem geminderten Wert des Liefergegen-standes entsprechende Minderung des Kaufpreises.

9.8.2. Rücktritt und/oder Schadensersatz. Anderenfalls kann der Verkäufer nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz beanspruchen. Insoweit gelten die Bestimmunen des jeweiligen Vertrages unter Berücksichtigung dieser Bedingungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.  

9.9. Abweichungen des Produktes, für die der Verkäufer nicht haftet

9.9.1. Abweichungen des Produktes durch Beistellungen des Käufers. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die auf vom Käufer beigestellten Materialien oder einer vom Käufer vorgeschriebenen Konstruktion beruhen, es sei denn, der Verkäufer hat eine ihm obliegende Bedenkenanmeldungs- und/oder Hinweispflicht hinsichtlich der Beistellung des Käufers vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt.

9.9.2. Ordnungsgemäßer Betrieb. Der Verkäufer haftet für die Gebrauchstauglichkeit des Produktes nur, sofern das Produkt vom Käufer unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und auch sonst vertragsgemäß vom Käufer genutzt wird. Insbesondere hat Käufer folgende Obliegenheiten:

Er hat sämtliche Vorschriften der Wartungs- und Bedienungsanleitung zu beachten, eine ihm ggf. vom Verkäufer angebotene Schulung des Personals durchzuführen, ein Wartungsheft zu führen, in dem sämtliche Wartungsarbeiten mit Datum, Gegenstand und Ergebnis der Wartung einzutragen sind und den Verkäufer umgehend von eventuell festgestellten Mängeln zu benachrichtigen.

9.9.3. Betriebsrisiken. Der Käufer hat für die Absicherung des Liefergegenstandes und des Personals gegen Betriebsrisiken entsprechend den lokalen Vorschriften ab erster Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes zu sorgen. Entsprechende Einrichtungen, sofern nicht im Lieferumfang enthalten, sind vom Käufer zu stellen, in Funktion zu setzen und zu halten. Dies gilt insbesondere für die Einrichtungen des Feuerschutzes und der Funkenentdeckung, für Feuermeldesysteme und für sonstige Alarmsysteme.

9.9.4. Exzessiver Gebrauch. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Gebrauchsbeeinträchtigungen, die durch folgende Umstände verursacht sind: fehlerhafte Bedienung, Lagerung, Instandhaltung, unsachgemäße Aufstellung, Installation oder fehlerhafte Reparatur durch den Käufer oder durch Dritte oder Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers. Der Haftungsausschluss gilt nicht, sofern einer der in der Ziffer 12.1. genannten Haftungsfälle vorliegt.

9.9.5. Abnutzung, Verschleiß. Die Haftung des Verkäufers für Mängel erstreckt sich nicht auf normale Abnutzung oder normalen Verschleiß oder Schäden, die von korrodierendem Material, ungeeigneten Lösungsmitteln, Betriebs- und Schmierstoffen, ungeeigneten Rohmaterialien oder einer ungeeigneten oder fehlerhaft installierten Energie- oder Wasserversorgung hervorgerufen werden, sofern diese Beistellungen durch den Käufer erfolgen.

9.10. Verjährung. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung kann der Käufer nach Ablauf eines Jahres seit Versanddatum der letzten tatsächlich durchgeführten Teillieferung des Produktes EXW an den Käufer oder seiner Einlagerung gem. Ziffer 4.2.1. wegen Mangelhaftigkeit des Produktes, Nichterfüllung oder Schadenersatz keine Ansprüche und Rechte gegen den Verkäufer geltend machen. Mängelansprüche für Teile des Liefergegenstandes, die im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht werden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Für ein nicht im Rahmen der Gewährleistung des Liefergegenstandes geliefertes Ersatzteil wird eine einmalige Gewährleistung von drei Monaten übernommen. Verschleißteile ausgenommen, wird bei wiederholtem Ausfall desselben Teils oder bei Kulanzlieferungen keine Gewähr geleistet.

Dieses gilt nicht, sofern der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruht, der Verkäufer für das Fehlen einer Garantie oder ein arglistiges Verhalten haftet oder der Mangel des Produktes Körper-/Gesundheitsschäden des Käufers oder seiner Mitarbeiter wenigstens fahrlässig verursacht hat. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, sofern sich aus der Ziffer 3.2 dieser Bedingungen keine andere Frist ergibt. Auch in diesem Fall endet die Verjährungsfrist jedoch spätestens 15 Monate nach vollständiger Lieferung EXW.

10. Gegenseitige Unterstützung

10.1. Inanspruchnahme des Käufers durch Dritte. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend informieren, sofern gegen den Käufer von seinen Kunden oder von dritter Seite Ansprüche erhoben werden und ein Zusammenhang mit dem Liefergegenstand oder zugehörigen Urheber- oder sonstigen Rechten besteht.

10.2. Inanspruchnahme des Verkäufers durch Dritte. Der Verkäufer wird den Käufer umgehend informieren, sofern Ansprüche erhoben werden, die eine Produkthaftung des Käufers nach sich ziehen können. 

11. Höhere Gewalt

11.1. Folgen höherer Gewalt

11.1.1. Schadenersatz, Einreden. Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien von der Erbringung der ihnen jeweils obliegenden Leistungen für die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt befreit. Höhere Gewalt liegt insbesondere bei Natur- und technischen Katastrophen, Streik, Aussperrung, Sabotage, Embargo, Einfuhrbeschränkung, überfüllten Häfen, Nichtverfügbarkeit der üblichen öffentlichen Transportmittel und Verkehrswege, Arbeitskämpfen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, terroristischer Bedrohung, zivilen Unruhen, zivilen oder militärischen Machtübernahmen und Beschränkungen der Energieversorgung vor. Der höheren Gewalt gleichgestellt sind die durch solche Ereignisse verursachten Verspätungen bei der Belieferung des Verkäufers durch seine Lieferanten oder jedes andere Ereignis, das von der betreffenden Partei nicht beeinflussbar ist („Höhere Gewalt“).

Dem am Leistungsort eingetretenen Ereignis höherer Gewalt steht ein solches gleich, das an einem anderen Ort aufgetreten ist und dessen kurzfristiges Übergreifen auf den Leistungsort nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.

11.1.2. keine Exkulpation bei fälligen Beträgen. Das Vorliegen höherer Gewalt befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beträge an die andere Vertragspartei.

11.2. Mitteilungspflichten. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen.

11.3. Sonstige Rechtsfolgen

11.3.1. Behinderung des Verkäufers, Fristverlängerung. Hindert höhere Gewalt den Verkäufer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Pflichten, wird eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit gewährt und der Käufer prolongiert die Gültigkeit der von ihm bestellten Zahlungsbesicherung entsprechend.

11.3.2. Behinderung des Käufers, Sicherung des Liefergegenstandes. Hindert höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und/oder Obliegenheiten, hat er dem Verkäufer aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu erstatten.

11.3.3. Dauerhafte Störung. Falls die Durchführung dieses Vertrages in ihren wesentlichen Teilen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als dreißig (30) Tagen durch ein Ereignis höherer Gewalt unmöglich, behindert oder verzögert wird, werden sich die Parteien um eine einvernehmliche neue Regelung insbesondere hinsichtlich des Liefertermins und der Vergütung bemühen.

11.3.4. Rücktritt. Kommt eine solche Regelung innerhalb von weiteren dreißig (30) Tagen nicht zustande, nachdem eine Partei die andere darum ersucht hat, kann jede Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei vom Vertrag zurücktreten.

11.3.5. Rücktrittsfolge. In Folge eines solchen Rücktritts zahlt der Käufer dem Verkäufer den anteiligen Kaufpreis für die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits gelieferten Teile des Liefergegenstandes und die ausgeführten Arbeiten des Verkäufers sowie gegebenenfalls die Kosten, die mit der Rücknahme der technischen Geräte vom Gelände des Käufers verbunden sind.

12. Schadensersatz, Haftungsbegrenzung

12.1. Haftungsbegrenzung. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammengefasst "Schadensersatzansprüche") gleich aus welchem Rechtsgrund, sind gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder Datenschutzrechts, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Verkäufer, Gesundheits- oder Körperschäden des Käufers oder seiner Mitarbeiter infolge einer von dem Verkäufer zu vertretenen Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer.

12.2. Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer ist der Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden des Käufers oder seiner Mitarbeiter oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch den Verkäufer gehaftet wird.

Wesentlich sind die Vertragspflichten, die die Durchführung und Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen. Vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Eintritt typischerweise bei Verletzung der jeweiligen Pflicht zu rechnen ist.

 

12.3. Höchstbeträge. Die Haftung ist wie folgt begrenzt: bei Sachschäden auf EUR 5 Mio. je Schadensfall mit einer Deckelung für alle Schäden bei EUR 5 Mio.; bei Körperschäden auf EUR 2.5 Mio. je Unfall.

12.4. Verantwortliche Leitung. Diese Vorschriften finden nur dann auf genannte Körper- und Sachschäden Anwendung, wenn der Liefergegenstand unter der Leitung/Verantwortung des Verkäufers installiert bzw. aufgebaut worden ist oder die Schäden auf einem sonstigen von dem Verkäufer zu vertretenden Umstand beruhen.

12.5. Unverbindliche Beratung. Sofern der Verkäufer dem Käufer Beratung oder andere Unterstützungsleistung bezüglich eines einzelnen Liefergegenstandes oder einer Gesamtanlage gewährt, in welche der Liefergegenstand integriert werden soll, ist diese Beratung oder Unterstützungsleistung unverbindlich und kann für den Verkäufer nicht zu einer Haftung auf Basis vertraglicher Abmachungen, Zusicherungen oder auf deliktischer Grundlage (einschließlich Fahrlässigkeit oder Patentverletzung) führen, es sei denn, die Beratung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder es liegt ein sonstiger der in der Ziffer 12.1. dieser Bedingungen genannten Haftungsfälle vor.

Insbesondere können Zusagen über die Möglichkeit, bestimmte Referenzprodukte herzustellen, nicht als Einstandspflicht für die Umsetzung bestimmter Produktionstechnologien durch den Verkäufer oder die zur Verfügung Stellung eines bestimmten Know-How’s verstanden werden.

12.6. Erfüllungsgehilfen. Einer Pflichtverletzung durch den Verkäufer steht eine solche seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

12.7. Versicherungsschutz. Zum Schutz gegen die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen ist der Käufer gehalten, die entsprechenden Risiken durch den Abschluss der erforderlichen Versicherungen abzudecken.

13. Verschiedenes

13.1. Datenschutz

13.1.1. Die Hinweise des Lieferers zum Datenschutz finden sich unter https://www.dilo.de/de/datenschutz/.

13.2. Teilnichtigkeit

13.2.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der sonstigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

13.2.2. Die Parteien werden eine unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich wirksam am nächsten kommt.

13.3. Änderungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der sonstigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.4. Erfüllungsort

Der Geschäftssitz des Verkäufers ist Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien.

13.5. Mitteilungen, Änderungen

13.5.1. Schriftform. Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und Änderungen des Vertrags müssen  schriftlich erfolgen und rechtsverbindlich unterzeichnet sein.

13.5.2. Übermittlung. Sie können übermittelt werden im Wege persönlicher Übergabe, durch Kurier oder durch vorausbezahltes postalisches Schreiben, wenn möglich „First class mail“. Sie sind zu richten an die im Vertrag aufgeführte Geschäftsadresse. Der Zugang der Mitteilung gilt als erfolgt,

bei persönlicher Übergabe, Kurier oder Telegramm im Zeitpunkt des Eingangs an der Geschäftsadresse; oder

bei Einschreiben am Datum, den die Empfangsquittung ausweist; oder

bei Telefax: mit Eingang einer Empfangsbestätigung oder eines Sendeberichtes des Faxgerätes des Absenders, vorausgesetzt, ein Exemplar der Fax-Nachricht wurde auch auf einem der anderen vorerwähnten Wege versandt.

14. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

14.1. Gerichtsstand

Alle Streitigkeiten sollen in freundschaftlichen Verhandlungen gelöst werden. Wenn dieser Weg nicht erfolgreich ist, ist ein zuständiges Gericht in Zürich anzurufen. Dies betrifft auch Streitigkeiten über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit einer vertraglichen Beziehung.

14.2. Anwendbares Recht. Der Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen unterliegt materiellem Schweizer Recht. Die Kollisionsnormen und die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.

14.3 Widersprüche zwischen deutscher und englischer Fassung. Bei Widersprüchen und Unklarheiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgebend.

Stand: Januar 2024

 

 

 

 

 

  • Allgemeine Bedingungen für Serviceleistungen und Reparaturen an Maschinen und Anlagen - national
  • Allgemeine Bedingungen für Serviceleistungen und Reparaturen an Maschinen und Anlagen für internationale Kunden
  • General Conditions - International Sales 375.59 KB
  • AGB - Lieferung von Anlagen, Maschinen und Ersatzteilen national 171.19 KB
  • General Conditions - Servicing International 188.47 KB
  • AGB - Serviceleistungen national 246.92 KB
  • AGB - Einkaufbedingungen national 253.71 KB
  • General Conditions - Purchase International 295.87 KB

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